Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 85. Sitzung / Seite 135

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die verbotene Rückgewähr in Kapitalgesellschaften in der handelsrechtlichen Dimension anzudenken, aber das wird bei Personengesellschaften sehr schwierig sein. Solange das für das Unternehmen nicht wirklich gebunden ist, ist eben der Besteuerungszeitpunkt aus der Sicht der Einbringlichmachung von Steuern logischerweise der Jahresgewinn. Aus diesen Gründen ist das heikel.

Die Sorgen des Kollegen Gusenbauer kann ich nicht teilen. Es ist schon richtig, daß auch die Abschreibungsbasis erhöht wird, wenn die Bereiche aufgewertet werden, die abschreibungsfähig sind, das gilt jedoch nicht für Grundstücke. Dazu ist eben der Ansatz gebildet, daß diese Aufwertungsgewinne mit einem moderaten Satz zu besteuern sind, sodaß sich über einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren diese Vor- und Nachteile neutralisieren. Es ist nicht darauf abgestellt, steuerliche Begünstigungen der besonderen Art damit herauszuholen, sondern das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, in den Bilanzen die tatsächliche Eigenkapitalkraft der Unternehmen so sichtbar zu machen, daß sie sich dann auf der Bonitätsebene widerspiegeln.

Sie dürfen nicht vergessen, daß das alles Unternehmen sind, die nicht zu 100 Prozent eigenkapitalgestützt sind, sondern die in großem Ausmaß fremdkapitalgestützt sind; sie haben daher gelegentlich eine schiefe Optik, was ihre Eigenkapitalbasis anlangt. Das ist, je internationaler die Wirtschaft wird, je mehr sie verflochten ist und je mehr Quervergleiche es dann im internationalen Feld gibt, nicht günstig, denn auch bei Auftragsvergaben im internationalen Wettbewerb betrachtet der mögliche Auftraggeber auch die Eigenkapital- und Finanzsituation seines möglichen Lieferanten mit. Die Bonität seines Lieferanten ist für ihn zum Beispiel im internationalen Anlagenbaugeschäft oder dergleichen nicht unwichtig. Er will nicht irgendwo einen günstigen Preis haben, aber inzwischen "stirbt" ihm der Lieferant weg. Das ist einer der Gründe, warum eben das, was man als Bilanz herzuzeigen in der Lage ist, der wirtschaftlichen Wirklichkeit so nahe als möglich sein sollte. Natürlich ist es ein Unfug, daß teilweise Steuer- und Handelsbilanzen auseinanderlaufen, aber da besteht ein zusätzlicher Harmonisierungsbedarf, der übrigens da durchaus mitbedacht ist, sonst würden diese Dinge nicht so formuliert sein.

Ich gehe davon aus, daß, wenn man schon bei der ersten Lesung so konstruktiv und so seriös beginnt, sich aus dem vielleicht wirklich etwas Positives, Fraktionsüberschreitendes, Grenzüberschreitendes machen lassen wird. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

18.04

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Böhacker. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

18.04

Abgeordneter Hermann Böhacker (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zur steuerbegünstigten Neubewertung des Betriebsvermögens, Herr Kollege Peter, ist eine bereits lange bestehende freiheitliche Forderung. Wenn wir heute über eine derartige gesetzliche Möglichkeit diskutieren, dann ist es sehr spät, um nicht zu sagen: fast zu spät. Daher stört mich auch der Begriff Euro-Bilanzgesetz. Dieses Gesetz hätte schon Anfang der neunziger Jahre beschlossen werden sollen, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Daher schlage ich vor, wenn schon ein Gesetz, dann Schilling-Eröffnungsbilanz 2000. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es wurde heute bereits mehrfach auf das Schilling-Eröffnungsbilanzgesetz vom 7. Juli 1954 hingewiesen, das positive Auswirkungen auf die gesamte österreichische Wirtschaft hatte. Ich glaube, wir gehen kein Risiko ein, wenn ein Schilling-Eröffnungsbilanzgesetz 2000 in diesem Hohen Haus beschlossen wird.

Wenn man von einer sogenannten Startbilanz in das nächste Jahrtausend ausgeht, das viele positive Auswirkungen für die österreichische Wirtschaft und die Arbeitsplätze haben wird, muß man natürlich auch beachten, daß derartige Aufwertungen in den Bilanzen nur unter Beachtung größter kaufmännischer Sorgfalt erfolgen dürfen. Es darf keinesfalls der sogenannte Gläubigerschutz unter derartigen Aufwertungen leiden.


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