Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 54

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Abänderungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes (871 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. I werden nach § 33 Abs. 1 die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs unterstützt wird.

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.

2. Die übrigen Absatzbezeichnungen des § 33 ändern sich entsprechend.

3. In Art. II wird § 1 um folgenden Zusatz ergänzt: "Solchen Beschlüssen ist ein von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unterfertigtes Verlangen gleichzuhalten".

4. In § 3 Abs. 1 wird ergänzt: "Bei der Ladung von Auskunftspersonen ist einem solchen Beschluß das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gleichzuhalten."

*****

Sie sehen, Herr Abgeordneter Cap, wir haben auch die Anzahl der gleichzeitig möglichen Untersuchungsausschüsse eingegrenzt. Sie haben vorhin gesagt, daß es bei vergangenen Untersuchungsausschüssen durchaus von Interesse gewesen sei, Personen quasi auch einer strafrechtlichen Anklage zuzuführen. Dazu darf man schon eines nicht verschweigen, daß nämlich dort anklagewürdige Zustände geherrscht haben, Verhaltensweisen gesetzt wurden, die zu Gerichtsverfahren und auch zu Verurteilungen geführt haben. Hätte es diese Untersuchungsausschüsse nicht gegeben, wären diese Verfahren unterdrückt worden. Daher ist das eigentliche demokratiepolitische Problem das, daß die Justiz in diesem konkreten Zusammenhang gar nicht reagiert hat und daß es quasi erst eines politischen Skandals bedurfte, damit die Gesetze tatsächlich angewendet wurden. Das wäre jedoch eine gesonderte Argumentation wert.

Noch einmal: Sie werden uns, den Liberalen, nicht unterstellen können, daß wir einen destabilisierenden Faktor in diesem Hause darstellen wollen oder auch nur im entferntesten daran denken, das in Zukunft zu tun; ganz im Gegenteil. Aber damit eine Kontrolle möglich ist, damit auch letztlich hier im Hause das, was gemacht wird, ernst genommen wird – auch aus der Außenbetrachtung –, muß eine Kontrolle herrschen, die auch einer qualifizierten Minderheit zugänglich ist. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Der zweite Antrag, der von Frau Abgeordneter Dr. Schmidt und PartnerInnen eingebracht wird, ist ebenfalls ein Abänderungsantrag zu dieser Materie. Er zielt auf die Aussage der Frau Abgeordneten Fekter ab, die gesagt hat, daß der Umgang wesentlich ist. Das stimmt auch. Es geht um die Lebensgemeinschaft und um das Entschlagungsrecht.

Der Antrag lautet:

Abänderungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das


Vorherige SeiteNächste Seite
HomeSeite 1