Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 187

Im dritten Punkt unseres Abänderungsantrages geht es um § 83 Abs. 4, der wie folgt lauten soll: "Die Verteidigung des Beschuldigten während eines Einsatzes ist nur durch einen Verteidiger seiner Wahl zulässig". - Derzeit soll es nur durch einen Soldaten zulässig sein. Meine Damen und Herren! Unserer Überzeugung nach besteht auch in diesem Punkt ein Spannungsverhältnis zur MRK, und die Freiheit in der Wahl des Verteidigers sollte nicht beeinträchtigt werden.

Insgesamt sind wir der Auffassung, daß auch Sie mit uns daran mitwirken könnten, die erwähnten Spannungsverhältnisse gegenüber der MRK abzubauen. Wir laden Sie deshalb herzlich ein, unserem Abänderungsantrag Ihre Zustimmung zu geben. - Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

20.44Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben in seinen Kernpunkten vorgetragene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Barmüller, Moser und Partner/innen betreffend Heeresdisziplinarbericht 1994 in der Fassung des Ausschußberichtes

Der Nationalrat möge beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heeresdisziplinargesetz 1994 wird wie folgt geändert und lautet:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

"§ 5 Abs. 1 Z. 3: In allen Fällen, in denen der wesentlichste Gesichtspunkt eines Straftatbestandes bereits von den Strafgerichten wie auch von den Verwaltungsbehörden rechtskräftig beurteilt worden ist, ist die Verhängung eines Disziplinararrestes unzulässig."

2. § 73 Abs. 1 entfällt. Abs. 2 bis 7 werden zu Abs. 1 bis 6

3. § 83 Abs. 4 wird wie folgt geändert und lautet:

"§ 83 Abs. 4: Die Verteidigung des Beschuldigten während eines Einsatzes ist nur durch einen Verteidiger seiner Wahl zulässig."

*****

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Maitz. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. - Bitte, Herr Abgeordneter.

20.45Abgeordneter Dr. Karl Maitz (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Novelle zum Heeresdisziplinargesetz 1994 hat, um es allgemein zu formulieren, drei Zielbereiche: zum einen Vereinfachung, Kostensenkung und Effizienzsteigerung, zum zweiten Beschleunigung des Verfahrens und mehr Rechtssicherheit und zum dritten eine klare Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht.

Die drastische Verringerung der Anzahl der Kommissionen von 19 auf künftig zwei ermöglicht - wie Kollege Barmüller bereits erwähnt hat - Kostensenkung und Effizienzsteigerung, bietet aber auch die Möglichkeit, zu einer einheitlichen Spruchpraxis bei Disziplinarvergehen zu kommen.


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