Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 188

Die erste Instanz wird künftig in einer Disziplinarkommission tätig werden, in der zweiten Instanz wird es eine Disziplinaroberkommission geben. Die regionalen Belange werden durch die Einrichtung von Senaten in Wien, Graz und Salzburg ermöglicht.

Zum zweiten Bereich: Durch die Verkürzung der Verjährungsfristen werden die Verfahren beschleunigt und können nicht mehr von beiden Seiten endlos verschleppt werden. Fehlverhalten muß künftig spätestens innerhalb von sechs Monaten zur Anzeige gebracht werden, die Dauer der Verfahren ist durch die Drei-Jahre-Begrenzung nunmehr deutlich abgesteckt.

Mündliche Verhandlungen können künftig auch in Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden - jedoch unter einer einzigen Voraussetzung, nämlich daß dessen Anwesenheit zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich erscheint. Darin unterscheiden wir uns vom Kollegen Barmüller, denn was ist der Sinn dieser Bestimmung? - Verfahren können damit nicht durch kuriose Entschuldigungsgründe, wie wir sie in letzter Zeit erlebt haben, unendlich verzögert werden. Das ist der eigentliche Grund dafür, warum wir bei klarem Sachverhalt das Verfahren auch ohne mündliches Gehör durchführen wollen. (Zwischenruf des Abg. Mag. Barmüller.)

Der Rechtssicherheit des Beschuldigten dient die neue Möglichkeit, Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens und gegen Verhandlungsbeschlüsse einzulegen. Dieses ordentliche Rechtsmittel ist - das ist sehr wesentlich - an ein weisungsfreies Kollegialorgan im Bundeskanzleramt zu richten. Der Vorsitzende dieser Kommission und sein Stellvertreter sind Richter; daher ist diese Berufungsbehörde voll und ganz mit den Verfahrensgarantien gemäß Artikel 6 der Menschenrechtskonvention in Einklang.

Zur klaren Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht im Sinne der Menschenrechtskonvention wurde das Ausmaß der möglichen Haft- und Arreststrafe von 21 auf 14 Tage reduziert. Es ist ganz besonders wichtig, dabei zu betonen, daß diese Haft- und Arreststrafen ausschließlich bei schweren Vergehen unter besonders schwierigen Umständen im militärischen Einsatzfall verhängt werden dürfen. Derartige Einsätze in diesem Sinn sind laut § 2 des Wehrgesetzes ein militärischer Einsatz im Fall der Landesverteidigung und der Assistenzeinsatz im Dienste des Bundesministeriums für Inneres, der mit scharfer Munition erfüllt wird und daher ein gefährlicher Einsatz ist.

Ich wiederhole: Es gibt keine Haft- und Arreststrafe im Friedensbetrieb sowie beim Hilfseinsatz nach Naturkatastrophen. Auch darin sind wir vielen westeuropäischen Staaten voraus. Die Novelle 1998 zum Heeresdisziplinargesetz bringt daher für alle Beteiligten sinnvolle Verbesserungen und wird unsere Zustimmung erhalten.

Ich bringe nun folgenden Abänderungsantrag ein, der die Vorgangsweise für den Fall, daß eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung gleichzeitig eine Pflichtverletzung ist, verdeutlicht:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Maitz, Gaál, Dr. Ofner, Scheibner und Kollegen zum Bericht des Landesverteidigungsausschusses (1259 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (1191 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Ausschußbericht wird wie folgt geändert:

1. Die Z. 3 lautet:

"3. § 5 Abs. 1 lautet:

,§ 5 (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn'" - damit gehen wir weiter als Kollege Barmüller -


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