Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 192

Für den Fall Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. Angenommen.

Ferner haben die Abgeordneten Mag. Barmüller und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Z 32 § 73 Abs. 1 bezieht.

Für den Fall Ihrer Zustimmung zu diesem Antrag ersuche ich Sie um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Minderheit. Der Antrag ist damit abgelehnt.

Damit erübrigt sich auch eine Abstimmung über die beantragte Änderung der Absatzbezeichnungen.

Wir kommen daher sogleich zur Abstimmung über Z 32 § 73 Abs. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage.

Für den Fall Ihrer Zustimmung bitte ich Sie um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. Angenommen.

Schließlich kommen wir zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in 1191 der Beilagen, nun in der Fassung des Ausschußberichtes 1259 der Beilagen.

Für den Fall Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. Angenommen. - Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen möchten, um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. - Abermals stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit ausdrücklich fest.

Damit ist das Abstimmungsverfahren beendet.

18. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes St. Pölten (31 E Vr 162/98, Hv 6/98) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl (1189 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zum 18. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wir kommen daher sogleich zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1189 der Beilagen, nach dem folgendes zu beschließen ist:

Erstens: In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. April 1998 um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Heinzl wird im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten Heinzl besteht.

Zweitens: Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Heinzl wird zugestimmt.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag die Zustimmung erteilen wollen, um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. Der Antrag ist mehrheitlich angenommen.


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