Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 73

4. Für die Anwalts- und Verfahrenskosten sollen den Opfern Hilfeleistungen zustehen." – Den Tätern stehen sie schon längst zu. –

"5. Für alle Opfer sollen Soforthilfemaßnahmen in Form einer rechtlichen und psychologischen Betreuung, aber auch von Vorschüssen auf finanzielle Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere soll eine professionelle Verfahrens- beziehungsweise Prozeßbegleitung jedenfalls minderjährigen Opfern von Sexualdelikten zur Verfügung stehen."

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Wir sind so stolz darauf, daß wir in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens tatsächlich eine Art Solidargemeinschaft begründen konnten. Sie erscheint aber lückenhaft und unvollständig.

Dieser Entschließungsantrag zielt daher auf einen Bereich ab, in dem gerechterweise das Opfer eines Verbrechens nicht nur dann zum Ersatz des vollen Schadens kommen soll, wenn das im Verfahren durchgesetzt werden kann und auch einbringlich ist, sondern dieser auch aus den Mitteln der öffentlichen Hand bevorschußt werden kann. Diese Lücke soll mit diesem Entschließungsantrag geschlossen werden, und ich lade daher alle Abgeordneten dieses Hauses ein, dem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.24

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Dieser Entschließungsantrag, der soeben verlesen wurde, ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlungen miteinbezogen.

Zu Wort gelangt jetzt Frau Abgeordnete Steibl. Gleichfalls 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

13.25

Abgeordnete Ridi Steibl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kollegen und Kolleginnen! Über das Verbrechensopfergesetz wurde schon einiges vorweg von meinen Kollegen und Kolleginnen gesagt, dennoch möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß die Neuregelung im Verbrechensopfergesetz grundsätzlich zu begrüßen ist, da sich viele Opfer eine Psychotherapie aus finanziellen Gründen bisher nicht leisten konnten.

Positiv ist auch der Ansatz, daß die Hilfe nicht auf bestimmte strafrechtliche Delikte eingeschränkt werden soll und nunmehr auch die Hinterbliebenen eine Psychotherapie weitgehend kostenlos in Anspruch nehmen können.

Die Novelle zum Verbrechensopfergesetz bezieht sich jedoch nur auf die Verbesserung der materiellen Lage von Verbrechensopfern, die psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Regelungen bezüglich Schmerzensgeld für die Opfer beziehungsweise Zuziehung eines Rechtsbeistandes werden im Verbrechensopfergesetz nicht berücksichtigt.

Unsere Forderung besteht daher darin, daß auch die Beistellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes – es gibt schon bestehende Modelle, zumindest in der Steiermark – sowie eine möglichst schnelle und einfache Regelung bezüglich der Schmerzensgeldforderungen eine gesetzliche Verankerung finden. Das heißt, wir sind der Meinung, daß Schmerzensgeld auch über das Verbrechensopfergesetz zugesprochen werden kann und nicht erst durch einen langwierigen zivilrechtlichen Weg erkämpft werden muß. Weiters ist eine psychologische Begleitung der Opfer beziehungsweise der Verletzten während des Verfahrens zu fordern.

Der verwaltungstechnische Aufwand muß in Zukunft sowohl bei der Übernahme der Therapiekosten als auch beim Zuspruch des Schmerzensgeldes so gering wie möglich gehalten werden – nämlich zum Wohle der Opfer.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal betonen: Daß die Kostenübernahme für Psychotherapie in den Leistungskatalog des Verbrechensopfergesetzes einbezogen wird, stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Opferschutz dar. (Beifall bei der ÖVP.) Es müssen jedoch noch weitere Schritte folgen. Verbrechensopfer brauchen praktische und rasche Hilfe zur Bewältigung


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