Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 152. Sitzung / 208

Haushaltskoordinierung zwischen den Gebietskörperschaften geregelt, und damit bekommt der beschlossene Konsultationsmechanismus erst sein tragfähiges Fundament.

Neben der Informationspflicht betreffend die Haushaltskoordination, auf die von meinen Vorrednern schon hingewiesen wurde, wird im besonderen die Defizitquote von 0,3 Prozent des BIP, welche auf die Länder und auf die Gemeinden entfällt, im Detail geregelt. Das heißt im Klartext, daß 0,11 Prozent auf die Länder ohne Wien, 0,09 Prozent auf Wien als Land und Gemeinde und 0,10 Prozent auf alle Gemeinden ohne Wien entfallen, was insgesamt 0,30 Prozent ergibt. Als Manövriermasse gelten insgesamt – das wurde schon angesprochen – 10 Prozent von diesem Satz, also 0,03 Prozent des BIP, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung stehen und ausgleichend wirken können. Darüber entscheiden die Landesfinanzkonferenz auf der einen Seite und der Gemeinde- und der Städtebund für die Gemeinden, und durch das Ermächtigungsgesetz sind der Gemeinde- und der Städtebund mit Verfassungsrang sehr wohl berufen und in der Lage, diesem Paktum für die österreichischen Gemeinden beizutreten. Die vereinbarten Quoten gelten für die Dauer des geltenden Finanzausgleichs, und ich möchte betonen, daß alle Partner ein Anrecht darauf haben, daß ein Finanzausgleichsgesetz sehr wohl auf die Dauer des Beschlusses gelten muß. Denn wo kämen wir da hin – gerade die Gemeinden –, wenn die Dauer des Finanzausgleiches unter der Zeit mit einfacher Mehrheit des Bundes einseitig geändert werden könnte?!

Es gibt die Möglichkeit, daß die Länder untereinander oder auch die Gemeinden innerhalb eines Landes untereinander die Defizitquoten vereinbaren, wenn sie unter dem Strich wieder dasselbe erbringen. Ein bißchen Beweglichkeit ist also durchaus gegeben.

Abschließend verweise ich auf den wichtigen Punkt 5 b des Artikels 4 dieser Vereinbarung, weil dieser, wie ich meine, gerade für die Gemeinden eine sehr wichtige Regelung beinhaltet. Dieser lautet:

"Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaft" – also zum Beispiel der Gemeinden – "rechtliche Rahmenbedingungen ... schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen." – Dieser Hinweis ist ganz besonders wichtig, weil solche höchstrichterliche Entscheidungen auch tiefer in das Finanzpaktum eingreifen könnten.

Dieser Stabilitätspakt ist gemeinsam mit dem Konsolidierungsmechanismus ein tragfähiges Fundament für die öffentlichen Haushalte der Gemeinden und der Länder zusammen mit dem Bund, um nach den Maastricht-Kriterien weiterhin Stabilität in allen Haushalten in unserer österreichischen Republik im Sinne unserer europäischen Verpflichtung zu wahren, und ich glaube, Stabilität ist etwas, was schließlich und endlich allen zugute kommt! Wir stimmen daher gerne zu. (Beifall bei der ÖVP.)

22.46

Präsident Dr. Heinz Fischer: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor. Damit ist die Debatte geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung, die über die einzelnen Anträge getrennt vorgenommen wird.

Als erstes stimmen wir ab über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird, samt Titel und Eingang in 1536 der Beilagen.

Hiezu haben die Abgeordneten Mag. Peter und Fraktion einen Zusatzantrag eingebracht.

Ich werde zunächst über den Zusatzantrag und dann über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang abstimmen lassen.

Die Abgeordneten Mag. Peter und Genossen haben einen Zusatzantrag betreffend die Einfügung einer neuen Ziffer 13 betreffend § 24 eingebracht.


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