Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 203

schaften im Laufe des Vorjahres sozusagen schlagend geworden sind. Die qualifizierte Nichterfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird Anknüpfungspunkt sein, die Löschung solcher Gesellschaften, soweit sie nicht offenkundig Vermögen besitzen, ohne allzu großen Aufwand vorzunehmen.

Die von Ihnen, aber auch von Herrn Abgeordneten Krüger geäußerten Befürchtungen, die Löschung könne zu rasch vor sich gehen, es könnten da durchaus nicht vermögenslose Gesellschaften gleichsam mit dem Löschungsvorgang "überfahren" werden, teile ich ganz und gar nicht, und sie stellen meines Erachtens auch keinen Grund für eine Ablehnung dieses Gesetzes dar. Es ist ja beileibe nicht so, daß die Löschung einem bloß zweijährigen Untätigsein, einer mangelhafter Erfüllung der Vorschriften durch die Gesellschaft oder einem Untätigsein des Gerichtes folgt. Nach § 283 ff Handelsgesetzbuch hat das Gericht die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse nicht einfach untätig hinzunehmen, sondern muß das dort vorgesehene Zwangsstrafverfahren gegen die Gesellschaft einleiten und betreiben, und auch in diesem Zusammenhang wird es nähere Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei dieser Gesellschaft erhalten.

Auch nach § 18 des Firmenbuchgesetzes muß das Gericht versuchen, mit der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen und auf die mögliche Löschungsfolge aufmerksam machen, bevor es in ihre firmenbücherlichen Rechte eingreift. Darüber hinaus sind nach dem neuen § 40 Abs. 2 Firmenbuchgesetz die einschlägige Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu befassen, und auch diese werden sagen, die Gesellschaft ist nicht löschungsreif, wenn dort Vermögen vorhanden ist.

Schließlich kommt es – und das ist das wichtigste – bei Offenkundigkeit eines Vermögens – das kann sich auch aus einem unvollständig vorgelegten Jahresabschluß ergeben, Frau Abgeordnete – von vornherein nicht zur Einleitung des Löschungsverfahrens.

All dies stellt meines Erachtens hinreichend sicher, daß wirklich nur die sogenannten Karteileichen, die in der Tat keinerlei operative Tätigkeit mehr entfalten und jedenfalls kein Vermögen haben, vom Löschungsverfahren betroffen sein werden. Sollte tatsächlich einmal ausnahmsweise eine nicht vermögenslose Gesellschaft betroffen sein, kann es unschwer zur Wiedereintragung kommen, zumal ja durch die Löschung die Gesellschaft nicht zu existieren aufgehört hat, sondern nur aufgelöst ist.

Insgesamt glaube ich, daß die Neugestaltung des ehemaligen Amtslöschungsgesetzes spürbar zur Erhöhung der Transparenz und Aussagekraft des österreichischen Firmenbuches beitragen können wird und daß wir damit auch einen kleinen Beitrag zur Rechtsbereinigung leisten, was hinsichtlich der großen Aktivitäten zur Rechtsbereinigung ebenfalls zu begrüßen ist.

Lassen Sie mich noch ein paar Worte zu der Entschließung sagen, die im gegenständlichen Zusammenhang zur Debatte steht.

Das an mich gestellte Ersuchen stellt eine Bestätigung und erhebliche Unterstützung unserer diesbezüglichen Anstrengungen dar. So arbeitet ja eine Expertengruppe in enger Kooperation mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an einem Projekt, das die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch ermöglichen soll. Die elektronische Einbringung bei Gericht würde naturgemäß die elektronische Publikation der entsprechenden Daten mit deutlichen Einsparungsmöglichkeiten für die betroffenen Unternehmungen erheblich erleichtern. (Beifall bei der ÖVP.) Diesbezüglich sollen die Arbeiten bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

Darüber hinaus möchte ich erwähnen, daß unser Bestreben, auf eine Anpassung der EU-Publizitätsrichtlinie an die neuen technischen Möglichkeiten hinzuwirken, in der Europäischen Union auf Expertenebene positive Aufnahme gefunden hat, sodaß damit gerechnet werden kann, daß unsere Vorstellungen, mit denen Österreich eine gewisse Vorreiterrolle eingenommen hat, in absehbarer Zeit verwirklicht werden können. Dann muß die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr papieren veröffentlicht werden, weil auch dies ja elektronisch beim Grundbuch abgefragt werden kann.


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