Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 202

dem Firmenbuchgesetz nicht meine Zustimmung geben. (Beifall der Abgeordneten Smolle und Motter.)

20.41

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun der Herr Bundesminister für Justiz Dr. Michalek. – Bitte, Herr Bundesminister.

20.41

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz ist der vorerst letzte Schritt einer sukzessiven Erneuerung des Insolvenzrechtes in den letzten Jahren, die mit der Einführung des Privatkonkurses durch die Konkursordnungsnovelle 1993 begann und mit der Weiterentwicklung des Unternehmensinsolvenzrechtes durch die Insolvenzrechtsänderungsgesetze 1994 und 1997 ihre Fortsetzung fand. Ziel der Neuregelung ist es, um es nochmals zusammenzufassen, eine österreichweit einheitliche, leistungsorientierte Entlohnung der Insolvenzverwalter und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu schaffen. Sie soll für alle Beteiligten, also die Gerichte, die Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände, vor allem aber für die Gläubiger transparent und nachvollziehbar sein.

Die Neuregelung baut auf den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung auf. Der Masseverwalter soll einen degressiv gestaffelten Prozentsatz des Verwertungserlöses im Konkurs beziehungsweise des Ausgleichserfordernisses erhalten. Bei der Festlegung der Höhe der Prozentsätze und der Degressionsstufen wurde versucht, einen Mittelwert zwischen den von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich zugesprochenen Entlohnungen zu finden. In besonderen Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles von der Regelentlohnung anhand bestimmter Kriterien nach oben und nach unten abgewichen werden.

Diese Grundsätze sollen auch für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und deren Tätigkeit, nicht als Vertreter der Gläubiger, sondern für jene Tätigkeit, die sie im Interesse aller Gläubiger und zur Unterstützung des Gerichtes erbringen, gelten. Sie erhalten, wie es der bisherigen Praxis entspricht, einen Prozentsatz der Entlohnung des Insolvenzverwalters. Bei der Festlegung dieser Prozentsätze und bei der Aufteilung unter den Gläubigerschutzverbänden haben wir einen Mittelweg zwischen den zum Teil recht unterschiedlichen Berechnungen und Aufteilungsmethoden der Gerichte eingeschlagen. Damit stellt dieser Weg auch eine vermittelnde Lösung zwischen den Modellen dar, die von den beiden derzeit bestehenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden jeweils präferiert werden.

Mit den Regelungen über die Entlohnung der Insolvenzverwalter und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände beschreiten wir Neuland. Das Bundesministerium für Justiz wird daher die Entwicklung der Vollziehung des neuen Rechtes besonders im Auge behalten.

Was die Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten nach dem in die Kompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallenden Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz anlangt, möchte ich aus der Sicht meines Ressorts nur darauf hinweisen, daß die diesbezüglichen Zahlungen nicht zu Lasten der Konkurs- oder Ausgleichsmasse gehen.

Die Überarbeitung und Aktualisierung des Amtslöschungsgesetzes 1934 anläßlich seiner Einarbeitung in das Firmenbuchgesetz berücksichtigt das Faktum, daß bei den österreichischen Firmenbuchgerichten eine Vielzahl – Frau Abgeordnete Stoisits, ich betone: eine Vielzahl! – von Gesellschaften, vor allem Gesellschaften mit beschränkter Haftung, registriert sind, die vermögenslos sind und großteils auch de facto überhaupt nicht mehr existieren. Nicht zuletzt auch wegen der Schwierigkeiten bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke bewirkt dies großen unnötigen Arbeitsaufwand, und die Löschung solcher Gesellschaften ist damit nicht nur eine Frage der Verläßlichkeit und Übersichtlichkeit des Firmenbuches im Interesse der Benützer, sondern auch eine Frage der Arbeitsökonomie und der Effizienz gerichtlicher Tätigkeit.

Die Zeit für unser Vorhaben ist insofern günstig – das gebe ich schon zu –, als die durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz erweiterten Offenlegungspflichten für Kapitalgesell


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