Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 71

Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Versicherung und die Löschungsverpflichtung möchte ich noch zusätzlich erwähnen. Wichtig ist auch, daß genanalytische Daten grundsätzlich von der Ermittlung ausgeschlossen sind.

Im Unterschied zur grünen Fraktion, die ihre Meinung durch Frau Kollegin Stoisits artikuliert hat, begrüße ich selbstverständlich die Verantwortung und die Umsicht in der Formulierung: "da die gesellschaftspolitische Notwendigkeit, durch Versicherungsverträge private Vorsorge treffen zu können, außer Streit steht." – Das unterstützt die Österreichische Volkspartei. Das unterstütze selbstverständlich auch ich. Ich denke dabei zum Beispiel an die Vorsorge etwaiger Witwen und Waisen, weil unsere Sozialgesetze durchaus Lücken haben. Der private Versicherungsschutz, die Eigenverantwortung können diese Lücken schließen. Das muß daher auch entsprechend unterstützt und hier positiv dargestellt werden.

Meine Damen und Herren! Der Antrag wurde vom Datenschutzrat im breiten Konsens mit Bundeskanzleramt, Justizministerium und Konsumentenschutzministerium gestellt.

Die Überlegung, daß in jedem Leistungsfall der Versicherte separat die Zustimmung dazu geben muß, daß Anfragen an den jeweiligen Arzt gestellt werden dürfen, ist nicht praktikabel, da die Versicherungen jeweils aktuelle Gesundheitsdaten brauchen, um die Deckung insbesondere bei Kranken- und Lebensversicherungen, aber auch bei Unfall- und Haftpflichtversicherungen überhaupt klären zu können. Verzögerungen oder ein Nichtzustandekommen der Datenübermittlung vom Arzt an die Versicherung würden – ich unterstreiche das mit aller Deutlichkeit – zu Lasten des versicherten Patienten gehen.

Zur Illustration noch kurz zwei Beispiele: Wird ein Patient, der einen Schlaganfall erlitten hat, in ein Spital eingeliefert und ist aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nur mehr bedingt oder gar nicht mehr ansprechbar und teilen die Bekannten oder Verwandten dem Spital mit, daß er eine Zusatzkrankenversicherung hat, so muß das Krankenhaus natürlich bei der Versicherung nachfragen, ob eine Deckung gegeben ist. Der Patient ist in diesem Fall nicht mehr in der Lage, Auskünfte zu geben, und die Versicherung könnte die Leistung nicht erbringen. Also hier ginge das zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Oder: Wenn jemand im Ausland einen schweren Unfall hat oder schwer erkrankt, muß geklärt werden, ob und wie der Krankentransport gedeckt ist und ähnliches mehr – auch dann, wenn der Patient nicht mehr ansprechbar ist.

Meine Damen und Herren! Daß die Versicherungen auch betriebswirtschaftliche Sorgepflichten auch im Interesse der versicherten Gemeinschaft und somit aller Konsumenten wahrzunehmen haben, steht auch fest, denn über kurz oder lang müßten dann selbstverständlich die Prämien angehoben werden.

Noch etwas zu den rechtmäßigen Daten von Dritten – das ist auch etwas, was nur bestätigt wird und von den Versicherern immer schon sorgsamst gehandhabt wurde –: Wenn der Versicherer andere Daten zur Verfügung gestellt bekommt, Daten, die der Versicherungsnehmer nicht angibt, so wird er sich selbstverständlich mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung setzen, weil dies auf der einen Seite natürlich die Prämie beeinträchtigen kann und beeinträchtigen wird und auf der anderen Seite der Versicherungsnehmer darauf aufmerksam gemacht werden muß, ob die Versicherung in bestimmten Fällen leistungsfrei ist oder nicht.

Geschätzte Damen und Herren! Der Umgang mit sensiblen Daten erfordert klare Richtlinien für alle Betroffenen, und diese werden hiermit gegeben. (Beifall bei der ÖVP.)

12.44

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Graf mit einer gewünschten Redezeit von 3 Minuten. – Bitte.

12.44

Abgeordneter Dr. Martin Graf (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Herr Staatssekretär, nur ein Wort zu Ihrem Bekenntnis zur Privati


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