Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 72

All dem wird leider nicht Rechnung getragen. Aber ich hoffe, daß wir in der nächsten Legislaturperiode in diesem Zusammenhang mehr bewegen können als in dieser, die ich als eine verpaßte Chance für den Schutz der Menschen und Tiere betrachten muß. (Beifall bei den Grünen.)

12.54

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Es hat sich jetzt noch Herr Abgeordneter Dr. Grollitsch zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte.

12.54

Abgeordneter Mag. Dr. Udo Grollitsch (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Chance wurde verpaßt, hat Frau Kollegin Petrovic am Schluß ihrer Ausführungen gesagt. Dem kann man sich anschließen, und wir Freiheitlichen schließen mit einem Entschließungsantrag an, einem Antrag betreffend die Erlassung von überfälligen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen für Tierversuche.

Herr Bundesminister! Das Tierversuchsgesetz 1988 hätte Ihnen ausreichende Möglichkeit gegeben, Durchführungsbestimmungen und Verordnungen in Richtung einer Reduktion der Zahl der Tierversuche zu erlassen. Und dies ist wohl der gemeinsame Nenner, der bei allen Fraktionen übergreifend durchkommt: Die Zahl der Tierversuche muß reduziert werden.

Das Gesetz hätte auch durchaus, wie meine Vorrednerin gesagt hat, die Chance dazu gegeben. Wir meinen aber, daß dieser Entschließungsantrag Ihnen unabhängig vom Gesetz eine entsprechende Möglichkeit bieten sollte.

Der Antrag lautet:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Grollitsch, Mag. Haupt und Kollegen betreffend Erlassung von überfälligen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen zum Tierversuchsgesetz 1988

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht, bis 1. Oktober 1999 die seit langem überfälligen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen zum Tierversuchsgesetz 1988 zu erlassen, insbesondere betreffend

die Unzulässigkeit überholter Methoden von Tierversuchen,

die Haltung, Unterbringung und Betreuung der Versuchstiere in artgerechter Form und durch sachkundige Betreuer(innen)."

*****

Auf diese beiden Punkte nimmt dieses Gesetz nicht oder nicht ausreichend Rücksicht. Im Detail sieht man das etwa im § 15a betreffend Zucht- und Liefereinrichtungen. Genau diese Bestimmung des § 15a ermöglicht es, ja lädt Drittländer geradezu dazu ein, Tiere nach Österreich zu exportieren und lädt umgekehrt Österreich ein, sie zu importieren, denn in Drittländern kommt die EU-Haltungsrichtlinie nicht zum Tragen. Es gibt dort also unter Umständen schlechte, für uns jedenfalls unkontrollierbare Haltungsbedingungen.

Es würde schon reichen, wenn wir beim Import den Nachweis fordern würden, daß die Tiere einer Zuchteinrichtung entstammen, die die EU-Haltungsbedingungen erfüllt. Das ist ein "Detailchen" einer ausführlichen Abänderung, denn wir wollten uns auch konstruktiv in dieses Gesetz einbringen; daher der Abänderungsantrag, den Herr Kollege Haupt begründet hat.

Es gibt einen wesentlichen Punkt in dieser Abänderung. Kollege Haupt hat Sie schon gebeten, sich diese Abänderung zu Gemüte zu führen, etwa Punkt 3, in dem erklärt wird, daß die Ergeb


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite