Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 124

daß es in der Steiermark ein ganz vorzügliches Pflegeheimgesetz gibt und daß die Pflegeheime in der Steiermark von erster Qualität sind. – Danke, Herr Präsident, daß ich das sagen durfte. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Amon. – Abg. Dipl.-Ing. Schöggl: ... ausgezeichnete Betreiber in der Steiermark!)

Zurück zum Thema Verkehr: Die Herren Abgeordneten Parnigoni und Kukacka haben hier von seiten der Koalition das Personennah- und Regionalverkehrsgesetz eindeutig dargestellt. Kollegin Moser hat dazu einen Abänderungsantrag eingebracht. In einem Zwischenruf wurde schon festgestellt, daß die Abgeordneten Parnigoni und Kukacka einen Antrag zum Kraftfahrliniengesetz nicht nur vorbereitet haben, sondern daß ich diesen hier auch einbringen darf.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka und Kollegen betreffend den Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 1118/A der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) (2047 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) in der Fassung des Ausschußberichtes, 2047 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Halbsatz von § 1 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

"1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens,"

2. § 38 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als

1. Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die

a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telephon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder

b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;

2. Anrufsammeltaxis, Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telephonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern."

3. § 51 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

4. In der Anlage 1 (Konzessionsurkunde des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr) haben die Striche zwischen "Zl." und dem Wort "Konzessionsurkunde" zu entfallen. Das Bundeswappen ist größer und zentriert zu setzen.

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Das heißt also – nachdem ich schon erwähnt habe, wie eindeutig und eindringlich diese Gesetzesmaterie vorgetragen worden ist –, daß es sicherlich nur noch Ergänzungen geben wird.


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