Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 181. Sitzung / 45

es darum geht, einfach aufzuklären. Aber ich bin froh darüber, Herr Bundesminister, daß Sie hier sind und mir, der ich hier als ein Staatsbürger stehe, der offensichtlich das, was Inhalt dieses Gesetzes ist, nicht begriffen hat, das jetzt erklären werden.

Ich habe dieses Gesetz durchgelesen und finde in den Erläuterungen folgenden Satz – ich zitiere –:

"Einen weiteren Schwerpunkt der vorliegenden Novelle bildet der Ausbau der wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente im Interesse der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, ..." (Ruf bei den Freiheitlichen: Was ist das?)

Herr Bundesminister! Darin steht: "im Interesse der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben". – So gut, so schlecht, wie man sieht. Es liegt jetzt an Ihnen, Herr Bundesminister, mir als Staatsbürger zu erklären, was mit dieser Wasserrechtsgesetz-Novelle möglich und was nicht möglich ist? (Abg. Dr. Krüger: Ein Blankoscheck!)

Liefern Sie den verständlichen Nachweis dafür, daß die Ängste, die von Kollegin Aumayr – sie ist doch da das Sprachrohr für viele Österreicher, die genau so fühlen; auch beim Kollegen Wabl ist ähnliches herausgekommen – geäußert wurden, völlig unbegründet sind, und wir werden wieder ruhig schlafen können! (Beifall bei den Freiheitlichen. – Zwischenbemerkung von Bundesminister Mag. Molterer.) Gut, Herr Bundesminister.

Schauen wir uns den § 55 einmal an, wonach Programme aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bund auszuarbeiten und umzusetzen sind. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – Sie, Herr Bundesminister! – können durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung dieser EU-Programme notwendig sind. – Gut.

In der Regierungsvorlage lese ich außerdem, daß die Vorteile im öffentlichen Interesse absoluten Vorrang haben. Die Vorteile im öffentlichen Interesse! Nun möchte ich wissen: Was versteht man unter "öffentlichem Interesse": Ist es das öffentliche Interesse des Staates Österreich? Ist es das öffentliche Interesse der Europäischen Union? – Ich kann mir vorstellen, Herr Bundesminister, daß es zwischen diesen beiden öffentlichen Interessen Unterschiede gibt: zwischen dem öffentlichen Interesse des österreichischen Staates und den öffentlichen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.

Herr Bundesminister! Es liegt an Ihnen, jetzt klar zu definieren, um wessen öffentliches Interesse es sich im § 55 Abs. 2 handelt. Es würde mich sehr interessieren, das zu erfahren (Abg. Haigermoser: Mich auch, Herr Kollege Schweitzer!), weil Sie ja in der Lage sind, durch Verordnung jene Maßnahmen anzuordnen, die der Erfüllung solcher Programme dienen. Und bei der Erfüllung der Programme sind eindeutig EU-Programme angesprochen, wenn ich das richtig verstanden habe. Das verstehe sogar ich als einfacher Staatsbürger, da brauche ich nicht so hochintelligent zu sein wie Kollege Smolle oder Kollege Kiss. Das verstehe sogar ich.

Herr Bundesminister! Interessant ist auch, daß es da weiters heißt, daß die Nachteile, die unter Umständen für betroffene Dritte entstehen können, keine Rolle spielen, wenn die Vorteile im öffentlichen Interesse sind. – Da taucht es noch einmal auf, dieses öffentliche Interesse. Und wieder meine Frage: Welches öffentliche Interesse ist damit gemeint?

Es sind nämlich substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Ich wiederhole: Es sind substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig! Das heißt, obwohl der andere im Recht ist, sind da Eingriffe zulässig – und der andere kann sich "brausen" gehen. So verstehe ich es jedenfalls. (Abg. Dr. Krüger: Das ist verfassungswidrig!) So ist es!

Ist das wirklich verfassungskonform, Herr Bundesminister? Können Sie mit Sicherheit behaupten, daß das, was da steht, verfassungskonform ist, daß man in die Rechte derer eingreifen kann, die im Recht sind, daß ihre Rechte nicht gewahrt sind, weil es da ein Gesetz gibt, das eigentlich sagt: Ihr könnt euch mit eurem Recht "brausen gehen"? Da gibt es ein öffentli


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