Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 181. Sitzung / 192

Abgeordneter Dipl.-Ing. Leopold Schöggl (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Frau Abgeordnete Bures hat bereits wiederholt tatsachenwidrig behauptet, daß es in der Steiermark unter der Führung des erfolgreichen steirischen Wohnbaureferenten, Herrn Architekten Michael Schmid, zu überhöhten Mieten kommt. – Das ist unrichtig.

Richtig ist vielmehr, daß es aufgrund der erfolgreichen Förderungspolitik inzwischen zu Wohnkosten von unter 30 S pro Quadratmeter gekommen ist und die Probleme vielmehr auf die Wohnnebenkosten zurückzuführen sind, die stark überhöht sind. Und für diese Rahmenbedingungen ist die Koalition verantwortlich! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.26

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet hat sich nun Herr Bundesminister für Justiz Dr. Michalek. – Bitte, Herr Bundesminister.

20.26

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Hohes Haus! Der Gesetzesantrag, der Gegenstand der heutigen Beratungen ist, basiert zum Teil auch auf der vom Bundesministerium für Justiz vorbereiteten und im März dieses Jahres im Ministerrat verabschiedeten Regierungsvorlage für eine Wohnrechtsnovelle 1999. Aber auch insofern, als der Antrag in seinen justitiellen Teilen über den Inhalt dieser Regierungsvorlage hinausgeht, wurde er im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Justiz ausgearbeitet.

Er sieht durchaus bedeutsame und aus meiner Sicht sehr begrüßenswerte Änderungen auch in den Justizmaterien des Mietrechtes und des Wohnungseigentumsrechtes vor, etwa das heute schon erwähnte Mehr an Flexibilität im Bereich der Kosten des Hauses, deren Abrechnung und Aufteilung, oder eine verbesserte Delogierungsprävention. Ich bedauere allerdings, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehene Einschränkung der auf die Mieter überwälzbaren sogenannten fiktiven Hausbesorgerkosten in den nunmehrigen Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Wohnungseigentumsrecht stehen großteils unter dem Aspekt eines verbesserten Schutzes des einzelnen Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers. Besonders deutlich kommt der Schutzgedanke im neu geschaffenen Vorzugspfandrecht sowie im zeitlichen Vorziehen der Geltung vieler wohnungseigentumsrechtlicher Regelungen bereits in die Vorphase der Wohnungseigentumsbegründung und im neu geschaffenen Recht des Wohnungseigentumsbewerbers auf Rechnungslegung zum Ausdruck.

Die Weiterentwicklung des Wohnrechtes – das wurde heute schon gesagt – kann freilich mit dieser Novelle nicht einmal auf absehbare Zeit abgeschlossen sein. Neben weiteren Überlegungen zu inhaltlichen Reformbedürfnissen wird vor allem auch danach zu trachten sein, dieses wichtige Rechtsgebiet zu vereinfachen, systematischer und transparenter zu gestalten, damit es vor allem durchschaubarer und verständlicher wird.

Wie ich im Hohen Hause schon bei anderer Gelegenheit in Aussicht gestellt habe, beabsichtigt das Bundesministerium für Justiz daher, noch heuer einen grundlegenden und umfassenden Reflexions- und Diskussionsprozeß zur durchgreifenden Erneuerung des Wohnrechtes einzuleiten, der in erster Linie unter dem Aspekt der Rechtsbereinigung, der legistischen Standardverbesserung und der Konsolidierung dieses Rechtsbereiches stehen soll.

Gleichsam als Impulsgeber für dieses Projekt veranstaltet das Bundesministerium für Justiz im Herbst dieses Jahres ein zweitägiges Symposium zur Erneuerung des Wohnrechts, zu welchem ich auch die Parlamentsparteien einladen werde und bei dem in einer Reihe von Themenblöcken grundsätzliche, dogmatische und systematische Fragen behandelt werden sollen, die für eine zielgerichtete Rechtsfortbildung wesentliche Bedeutung haben, in der rechtspolitischen Diskussion aber keinen ausreichenden Raum finden können.

Ich bin mir natürlich im klaren darüber, daß dies kein Ersatz für eine breit angelegte öffentliche Meinungsbildung vor allem auch im Rahmen eines stattzufindenden allgemeinen Begutachtungsverfahren sein kann. Und selbstverständlich, Herr Abgeordneter Dr. Schwimmer, kann dies


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