Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 143

für die Sicherheit in unserem Land sorgen können. Daher findet diese Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz unsere volle Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

17.17

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Gaál hat auf einen Abänderungsantrag Bezug genommen, der überreicht wurde; er hat diesen Antrag auch in seinen Kernpunkten präsentiert. Wegen des Umfangs des Antrages haben wir veranlaßt, daß im Sinne des § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieser Antrag im Saal verteilt wird.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Leikam, Kiss zum Bericht des Innenausschusses über die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 1999) (2023 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel I lautet die Z 6:

"6. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen. (Interventionsstellen). Soferne eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.‘"

2. In Artikel I Z 21 hat § 55a Abs. 2 Z 3 zu lauten:

"3. Auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwendung im Ausland (§ 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;"

3. In Artikel I lautet die Z 24:

"24. § 65 Abs.1 lautet:

,(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.‘"

4. In Artikel I lautet die Z 34:

"34. In § 93 Abs.2 lauten der bisherige Schlußsatz und der diesem nunmehr angefügte Schlußsatz:

,Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundes


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite