Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 41

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Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Annemarie Reitsamer und GenossInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 187 der Beilagen über den Antrag 123/A der Beilagen der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000) geändert wird

Begründung

Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag soll eine in Gänze abgeänderte Fassung des Antrages 123/A der Beilagen (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000) hergestellt werden, die den Ergebnissen der Ausschussbegutachtung und dem Ergebnis des Expertenhearings Rechnung trägt. Es wird daher der gesamte Text des Antrages samt Titel und Eingang zur Gänze wie folgt abgeändert:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 421 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Die Entsendung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des allgemeinen Vertretungskörpers (Hauptversammlung, Generalversammlung, Kammertag) der jeweiligen Interessenvertretung."

2. Nach § 421 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b angefügt:

"(1a) Bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des Österreichischen Berbaues sind die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer nach dem Ergebnis der Betriebsratswahlen (Personalvertretungswahlen) von der Bundesarbeitskammer zu entsenden. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber hat die Wirtschaftskammer Österreichs das Ergebnis der Kammerwahlen der zuständigen Fachverbände zu berücksichtigen."

"(1b) Bei den Betriebskrankenkassen sind die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer nach dem Ergebnis der jeweiligen Betriebsratswahl zu entsenden. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber ist die Wirtschaftskammer Österreichs zuständig."


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