Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 142

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Kürzungsregime unterhalb des in § 5i VfGG vorgesehenen Höchstbetrages einfachgesetzlich vorzusehen.

Die Entscheidung darüber, ob der ersten oder der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben wird, liegt letztlich beim Verfassungsgerichtshof, der etwa von einem (einer) betroffenen Hinterbliebenen angerufen werden könnte."

Da die verfassungskonforme Anwendung des § 15c PG 1965 auf Hinterbliebene von Verfassungsrichtern somit zumindest ebenso denkmöglich ist wie seine Nichtanwendung, sollen die Hinterbliebenen von Verfassungsrichtern im Bezug auf die Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung gleich behandelt werden wie die Hinterbliebenen von Beamten und Sozialversicherten.

Zu Z 22 (Art. 11 Z 3, § 14 DRSG-AE):

Im § 14 Abs. 1 wird das gesetzliche Pensionsantrittsalter der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Reformmaßnahmen in einer Vorruhestands-Karenzierung nach § 2 DRSG-AE entsprechend der allgemeinen Anhebung um – je nach Anwendbarkeit der geplanten Übergangsregelungen – bis zu 18 Monate angehoben. Zu diesem Zweck werden die von den betroffenen Beamten abgegebenen Ruhestandsversetzungserklärungen gesetzlich modifiziert.

Nach Abs. 2 ersetzt der Bund den betroffenen Unternehmen den Mehraufwand, der sich aus Leistungen nach § 4 DRSG-AE ergibt, ab dem Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss nach der ursprünglichen Erklärung angefallen wäre.

Abs. 3 ermöglicht den Antritt des Vorruhestandes bis Ende 2002 bereits ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und erleichtert damit ausgegliederten Unternehmen die Einhaltung der für die nächsten beiden Folgejahre bereits beschlossenen Finanzpläne. Da durch den vorzeitigen Antritt des Vorruhestandes der von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund zu leistende Deckungsbeitrag nach § 17 Abs. 7 PTSG entfällt, wird der Ersatzbetrag nach § 3 DRSG-AE entsprechend der Verlängerung des Vorruhestands-Karenzurlaubes für diese Fälle um 30% erhöht.

Zu Z 23 (Art. 13, Bundesbahn-Pensionsgesetz):

Der Geltungsbereich des "Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen" wird gegenüber der im Ausschussänderungsantrag enthaltenen Variante auf das gesamte Pensionsrecht der zukünftigen Pensionisten der Österreichischen Bundesbahnen erweitert. Geregelt werden die Voraussetzungen der Versetzung in den dauernden Ruhestand, wobei das Pensionsantrittsalter gegenüber der derzeitigen Rechtslage um 18 Monate angehoben wird, sowie die Bemessung von ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Oktober 2000) neu anfallenden Ruhe- und Versorgungsbezügen. Für Bundesbahnbeamte i.R. und Hinterbliebene, die am 30. September 2000 bereits Anspruch auf Pensionsversorgung haben, bleiben dagegen die bisherigen Regelungen aufrecht; auf sie sind ausschließlich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung und den Wertausgleich anzuwenden (§ 52 Abs. 2 BB-PG).

Inhaltlich bleiben für die künftigen Pensionisten der Österreichischen Bundesbahnen sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen die bisherigen Regelungen, mit Ausnahme der Regelungen über Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit, über die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen und über die Pensionsanpassung und den Wertausgleich unverändert.

Zu Z 24 (Art. 14 Z 1, § 21 BBG 1992):

Die bisherige Fassung des § 21 Abs. 3 bis 5 BBG 1992 enthielt ausschließlich Regelungen über die Höhe des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages. Diese Regelungen werden nunmehr um die erforderlichen Regelungen bezüglich der jeweils heranzuziehenden Bemessungsgrundlage ergänzt.


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