Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 45. Sitzung / Seite 205

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Die Geschichten, die Sie erfunden oder über die Zeitungen verbreitet haben, gehören genauso in den Bereich der Schauermärchen, wie Sie uns das anlässlich der Wohnrechtsgesetz-Novelle 2000 angedichtet haben! Damals haben Sie behauptet, dass alles viel teurer wird und eine gigantische Belastungswelle kommt. Sie haben das im Zusammenhang mit der Pro-futuro-Abschaffung des Hausbesorgergesetzes angekündigt. Meine sehr geehrten Damen und Herren! All das ist nicht eingetreten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren von der sozialdemokratischen Fraktion! Ihre Befürchtungen sind unzutreffend, auch wenn Sie wieder die Ängste der Bevölkerung schüren! Was Sie plakativ schwarz-weiß an die Wand malen, wird nicht eintreten! (Zwischenruf des Abg. Eder. )

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich ersuche daher höflichst um Ihre Zustimmung zu diesem Abänderungsantrag. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

21.31

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist ordnungsgemäß unterfertigt, vervielfältigt und steht zur Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter, Mag. Trattner, Mag. Tancsits, Mag. Firlinger und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2001 (311 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (369 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Art. 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1998) wird wie folgt geändert:

a) In Z. 21 wird im § 67 Abs. 8 lit. a und c in der Fassung des Ausschussberichtes jeweils die Wortfolge "nach Abs. 3, 6 oder 8" durch die Wortfolge "nach Abs. 3 oder 6" ersetzt.

b) In Z. 23 lit. b wird im § 69 Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben."

2. Art. 34 (Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) wird wie folgt geändert:

"Artikel 34

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederungen von Aufgaben der Gebietskörperschaften

§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar an


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