Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 45. Sitzung / Seite 206

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

lässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

3. Art. 78 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996) wird wie folgt geändert

a) In Z. 8 (§ 12 Abs. 2) letzter Satz wird die Wortfolge "Abs. 2a dritter Satz" durch die Wortfolge "§ 1 Abs. 2a dritter Satz" ersetzt.

4. * Art. 82 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z. 3 (Artikel IX § 1) entfällt in der Aufzählung die lit. c und es werden die Litera-Bezeichnungen d bis u durch c bis t ersetzt.

5. * Art. 83 (Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971) wird wie folgt geändert:

a) Der in Art. 83 novellierte § 34b erhält die Z. 1

b) Nach dieser Z. 1 wird folgende Z. 2 angefügt:

"2. In der Anlage wird im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, bei der Nummer B 111, mit der Bezeichnung Gailtal Straße, die Beschreibung der Strecke ,Arnoldstein (A 2) – Hermagor – Kötschach – Maria Luggau – Strassen (B 100)‘ durch ,Arnoldstein (B 83) – Hermagor – Kötschach – Maria Luggau – Strassen (B 100)‘ ersetzt."

6. Art. 87 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z. 1 werden folgende Z. 2 bis 7 angefügt:

2. In § 7 wird folgender Abs. 4b angefügt:

"(4b) Die Beteiligung einer Bauvereinigung an anderen als den in Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung, wenn

1. die Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist,

2. die Gesellschaft ihren Geschäftskreis auf Tätigkeiten im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 4a beschränkt,

3. die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung oder anderer Bauvereinigungen stehen und

4. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird.

Die Gesellschaft gilt diesfalls als Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 der beteiligten Bauvereinigung(en)."

3. § 9b zweiter Satz lautet:

"Gemeinnützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1."

4. § 20 Abs. 1 Z. 3. lautet:

"3. Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite