Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 51

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Durch die einzelnen Bestimmungen soll die Teilversicherung in der Pensionsversicherung näher ausgestaltet werden.

Hervorzuheben ist, dass die Meldung zur Pflichtversicherung ebenso wie die Beitragsabfuhr von der jeweiligen Universität (Universität der Künste) vorzunehmen ist; Beitragsgrundlage ist der Ausbildungsbeitrag sowie eine allfällige Vergütung für Tätigkeiten an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Der Beitragssatz beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage.

Zu Z 7:

In den Gesamtverträgen soll als verbindlicher Inhalt die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu den Vertrags-Gruppenpraxen geregelt werden. Dabei haben die Vertragspartner Vorsorge zu treffen, dass die Mindeststandards der ÖNORM B 1600 "Barrierefreies Bauen" sowie der ÖNORM B 1601 "Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen" umgesetzt werden.

Zu Z 8:

Die Bestimmung über die Entschädigungen ist im Hinblick auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates anzupassen.

Zu Z 9:

Die Funktionsdauer der Vorsitzenden und der Stellvertreter der Hauptversammlung soll analog der Funktionsdauer des Verwaltungsrates mit vier Jahren festgesetzt werden.

Zu Z 10:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat im Zuge seiner Beratungen folgende Feststellung getroffen:

"Der Ausschuss geht davon aus, dass aufgrund der Bestimmung des § 441b Abs. 1 ASVG, wonach bei der Entsendung ,insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist‘, im Hinblick auf die zahlenmäßige Bedeutung dieser Versichertengruppen ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs auf Dienstgeberseite und ein Vertreter der GÖD auf Dienstnehmerseite in den Verwaltungsrat entsendet werden."

Im Hinblick auf diese Ausschussfeststellung erscheint es zweckmäßig, die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates von zwölf auf vierzehn zu erhöhen, wobei je ein weiteres Mitglied der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite zukommen soll. Da die großen Versichertengruppen der Landwirtschaft sowie des öffentlichen Dienstes durch die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer nicht repräsentiert werden, erscheint es vielmehr notwendig, diesen eine Vertretung im Verwaltungsrat zu sichern.

Zu Z 11:

Unter der wahlwerbenden Gruppe ist jene auf Bundesebene tätige Organisation oder juristische Person (Verein, Partei, Vereinigung) zu verstehen, die den Wahlvorschlag bzw. die Wahlvorschläge für die jeweiligen Kammerwahlen eingebracht hat bzw. der diese Vorschläge zuzurechnen sind.

Zu Z 12:

Dem neu einzurichtenden Verwaltungsrat gehören als Repräsentanten der Aufsichtsbehörde ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen an den Sitzungen in beratender Funktion und mit Anhörungsrecht teilnehmen; es kommt ihnen jedoch kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des


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