Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 52

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Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Die diesbezügliche Bestimmung ist § 448 Abs. 4 ASVG nachgebildet; unter den Fragen der Unzweckmäßigkeit sind auch Fragen der mangelnden Sparsamkeit zu verstehen. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Gegen die endgültigen Entscheidungen, die mit Bescheid zu erfolgen haben, steht dem Verwaltungsrat die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Dadurch wird dem Selbstverwaltungsträger das Recht eröffnet, diese Aufsichtsmaßnahmen mit rechtlichen Mitteln zu bekämpfen (vgl. VfSlg 10000/1984).

Zu Z 13:

Diese Änderung dient der Klarstellung, dass die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes auf die Mitglieder der Geschäftsführung generell anzuwenden sind.

Zu Z 14:

Auch dem Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich soll ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Bestellung der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zukommen.

Zu Z 15:

Unter Funktionär ist jene Person zu verstehen, die in eine Funktion in einer der genannten juristischen Personen gewählt wird; leitende Funktionäre sind insbesondere jene Funktionsträger, die maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung, Beschlussfassung, öffentliche Darstellung oder Vertretung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften und Vereine ausüben.

Die sachliche Rechtfertigung der Unvereinbarkeitsregelungen des § 441e ASVG liegt in der Notwendigkeit, Interessenkollisionen möglichst zu vermeiden:

Wer einem Verwaltungskörper des Hauptverbandes angehört, muss die dem Hauptverband obliegenden Lenkungs- und Leitungsaufgaben der sozialen Selbstverwaltung in ihrer Gesamtheit vor Augen haben; er kann daher nicht gleichzeitig Versicherungsvertreter – und damit: einem Partikularinteresse verpflichteter Funktionär – eines einzelnen Versicherungsträgers sein.

In noch stärkerem Maße gilt dies für die Obmänner oder Obmann-Stellvertreter eines Versicherungsträgers, da diese zumeist seit vielen Jahren mit ihren Versicherungsträgern und deren spezifischen Interessen verbunden und verflochten sind.

Die Unvereinbarkeitsregelung betreffend leitende Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine knüpft an den Umstand der Kollektivvertragsfähigkeit an: Diese kommt juristischen Personen gerade deshalb zu, um arbeitsrechtliche Interessenkonflikte im Wege kollektivvertraglicher Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern auszugleichen. Der Bereich der sozialen Selbstverwaltung soll aber gerade von diesen arbeitsrechtlichen Interessenkonflikten freigehalten werden; insbesondere soll vermieden werden, dass arbeitsrechtliche Konflikte in den Bereich der sozialen Selbstverwaltung übertragen und hier stellvertretend mit den Instrumentarien des ASVG ausgefochten werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt daher hinsichtlich der genannten leitenden Funktionäre eine personelle Entflechtung und strebt solcherart eine Konzentration auf die Sachprobleme der Sozialversicherung an; er geht von der idealtypischen Vorstellung aus, dass sich die Funktionäre des Hauptverbandes allein auf die unvoreingenommene und unparteiische Lösung jener


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