Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 236

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einem älteren Partner durch dessen altersbedingte Überlegenheit ausgenützt wird. Der Strafrahmen beträgt ein Jahr.

Es ist also nicht allein die Unreife maßgeblich für Unrecht, sondern hier müssen schon mehrere Tatbestandsmerkmale zusammenkommen, damit man von Missbrauch sprechen kann. (Abg. Öllinger: Warum schaffen Sie nicht den § 100 ab?)

In Abs. 2 normieren wir als Missbrauch das Ausnützen einer Zwangslage. Hier beträgt der Strafrahmen drei Jahre. (Abg. Öllinger: § 100 Abs. 2!) Abs. 2 ist die Zwangslage. (Abg. Öllinger: § 100 meine ich, wonach man straffrei geht, wenn man heiratet! Ein ganz widerlicher Paragraph!)  – Darüber können wir reden, Herr Öllinger.

Gemäß Abs. 3 ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren gegen Entgelt strafbar. Auch hier beträgt der Strafrahmen drei Jahre.

Im § 100 Abs. 2 geht es darum, dass, wenn jemand zu unter 14-Jährigen sexuellen Kontakt hat, das durch die Ehe saniert wird. Wenn geglaubt wird, dass hier Handlungsbedarf besteht, bin ich gerne dazu bereit, darüber zu reden. Ob man eine Beziehung, die in einer Ehe mündet, als Missbrauch ansehen kann, bezweifle ich aber. (Abg. Mag. Posch: Die Ehe macht das straflos?)

Der geltende § 209 entfällt bei unserem Antrag.

Die begrifflichen Erläuterungen und die Begründung zu unserem Antrag bringen wir als eigenen Entschließungsantrag ein, und zwar deshalb, weil sich sonst in den gesetzlichen Materialien nur mehr der abgeänderte Text im neuen Gesetz befindet, nicht jedoch die eigentliche Begründung der Erläuterungen.

Herr Präsident! Ich bringe nun gemäß § 53 Abs. 3 Nationalratsgeschäftsordnung den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Ofner und Kollegen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 ein, mit dem eine Nachfolgeregelung für den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 209 StGB geschaffen werden soll, den ich in seinen Eckpunkten dargestellt habe und der in der Zwischenzeit verteilt worden ist.

Ferner bringe ich gemäß § 55 Abs. 3 Nationalratsgeschäftsordnung auch einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Ofner und Kollegen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 ein, mit dem der Justizminister ersucht wird, die Begründung des vorhin erwähnten Abänderungsantrages den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Einführungserlass zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 mitzuteilen.

Auch dieser Antrag ist verteilt worden, und ich möchte ihn in seinen Eckpunkten darstellen.

Die Begründung ergibt sich selbstverständlich durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis und die Ausführungen insbesondere zum Schutzzweck des § 209.

Die rasche Umsetzung des Erkenntnisses dient der Rechtssicherheit und schützt Missbrauchsopfer. Ein weiteres Zuwarten hätte für Betroffene erhebliche Nachteile. Ein Rahmenbeschluss der EU zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor ausbeuterischen sexuellen Handlungen erfordert zudem eine Verschärfung unseres Sexualstrafrechtes und das Verbot von Sex gegen Entgelt mit Jugendlichen. – So einsichtig ist inzwischen auch die SPÖ geworden, wie der Abänderungsantrag des Kollegen Jarolim gezeigt hat.

Die verwendeten Begriffe stützen sich überwiegend auf Formulierungen aus dem geltenden Strafrecht, zu denen es Judikatur gibt. Das gilt beispielsweise für die "mangelnde Reife", für die "Zwangslage", das "Entgelt" oder das Tatbestandsmerkmal "ausnützen".

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn wir erkennen, dass die mangelnde Reife beim Täter dazu führt, dass wir ihn für schützwürdiger halten als einen Erwachsenen, warum erkennen Sie dann diese mangelnde Reife nicht für schützwürdig an, wenn es sich um Opfer handelt? Für uns sind Opfer in diesem Fall genauso schutzwürdig.


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