Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 237

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"Liebe braucht keinen Richter" – das war heute ein Schlagwort, das die SPÖ in einer Aktion propagiert hat. Herr Kollege Jarolim, ich stimme Ihnen voll und ganz zu: Liebe braucht keinen Richter und kein Strafrecht (Zwischenrufe bei der SPÖ), aber Missbrauch gehört mit dem Strafrecht bekämpft. Aber wenn Sie Missbrauch tolerieren, ist das den Opfern gegenüber eine heuchlerische Parteitaktik. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Niederwieser: Wir wissen nicht einmal, wozu wir zustimmen sollen! – Abg. Dr. Fekter  – das Rednerpult verlassend –: Bekommen Sie von Ihrem Klub die Unterlagen nicht?)

22.17

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte um eine Sekunde Geduld, ich muss nur etwas mit Präsidenten Fasslabend abklären. (Abg. Mag. Mühlbachler: Wegen eines Ordnungsrufes für die Stoisits!)

Ich setze die Beratungen fort.

Der Abänderungsantrag liegt vor. Er ist soeben von Frau Dr. Fekter eingebracht worden. Es ist ein Vermerk darauf, dass Präsident Fasslabend die Verteilung genehmigt hat. Da das zu einem Zeitpunkt war, zu dem der Tagesordnungspunkt noch gar nicht aufgerufen war, habe ich mich jetzt vergewissert, ob das so zutrifft, und ich nehme das zur Kenntnis. Beide Anträge, der Abänderungsantrag und der Entschließungsantrag, stehen daher zur Verhandlung.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Ofner und Kollegen zur Regierungsvorlage (1166 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes (1213 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1166 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes (1213 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden nach Z 19 folgende Z 19a und 19b eingefügt:

"19 a. Nach § 207a wird folgender § 207b samt Überschrift eingefügt:

‚Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine ge


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