Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 191

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Obmannschaften, die dort mitgestimmt haben, sich in den letzten Wochen und Monaten hinausgestellt haben und all das verdrängt und die neue Entwicklung kritisiert haben.

Ich bitte und lade alle ein: Gehen wir doch endlich daran, wieder den Wert und den Inhalt der Sozialpolitik in Österreich zu sehen und für die weitere gute Entwicklung zu sorgen!

In diesem Zusammenhang bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Achatz und Donabauer zur Regierungsvorlage 1185 der Beilagen ein.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, dass dem Gesetzestitel der Klammerausdruck "(26. Novelle)" angefügt wird. Nach Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt: "Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen." Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Z 28. Hier wird 28a eingefügt. Es geht hier um die Umfunktionierung einer Freigrenze in einen Freibetrag.

Ich hoffe, dass die weitere Debatte uns dazu führt, dass wir heute Abend hier weggehen und sagen können, wir haben eine wichtige und richtige Entscheidung im Interesse der österreichischen Bürger getroffen.

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Herr Abgeordneter! Ich würde Sie ersuchen, den Antrag zur Gänze vorzulesen, da er vom Umfang her nicht mehr als eine Seite füllt und daher zur Verteilung nicht geeignet ist.

Abgeordneter Karl Donabauer (fortsetzend): Herr Präsident! Ich komme dieser Einladung sehr gerne nach. Ich verlese:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Achatz, Donabauer, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1199 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1185 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck "(26. Novelle zum BSVG)" angefügt.

2. Nach Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:

"23a. Dem § 186 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

‚Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.‘"

3. Nach der Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:

"28a. In der Anlage 2 werden die Punkte 3.1.1 und 3.1.2 durch folgenden Punkt 3.1 ersetzt:

‚3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich.‘"

4. Die Überschrift zu § 285 in der Fassung der Z 29 lautet:

"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2002 (26. Novelle)"

5. Im § 285 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 29 wird nach dem Ausdruck "185" der Ausdruck "186 Abs. 4" eingefügt.


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