Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 15. Sitzung / Seite 92

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Die Erarbeitung der Verordnung erfolgte in enger inhaltlicher Abstimmung mit dem Bundeskanz­ler­amt/Verfassungsdienst unter Mitbefassung der Datenschutzkommission. Speziell vorgesehen ist, dass alle Abfragen und sonstigen Verwendungen, wie zum Beispiel Änderungen oder Über­mittlungen aus dem Zentralen Melderegister, lückenlos protokolliert werden. Für Online-Abfra­gen ist überdies ein wesentlich strengeres Regime vorgesehen, als das bislang für Meldeaus­künf­te jemals im Meldegesetz normiert war. Online-Abfragen dürfen nur für bestimmte im Ge­setz vorgesehene Zwecke – nämlich für die erwerbsmäßige Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen – erfolgen. Bislang – auch unter sozialistischen Innenministern – musste für eine Mel­de­auskunft in keinem Fall auch nur irgendeine Begründung oder Rechtfertigung vorge­bracht werden.

Mit Stichtag 1. Jänner 2003 waren 706 Anträge für Online-Abfrageberechtigungen genehmigt; es handelt sich dabei zum Beispiel um Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen oder Inkasso­büros. In jedem einzelnen Fall wird bei der Antragstellung die Glaubwürdigkeit der vorge­brach­ten Begründung überprüft. Darüber hinaus wird jedem Verdacht auf eine nicht rechts­kon­forme Verwendung der erteilten Abfrageberechtigung unverzüglich nachgegangen; bislang wurden bereits zwei Zugriffsberechtigungen entzogen.

Für Online-Abfragen sind ebenso wie für alle sonstigen Meldeauskünfte Verwaltungsabgaben zu entrichten. Es handelt sich dabei nicht um einen „Datenverkauf“, wie öfters behauptet wurde, son­dern um einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten der Verwaltung für diese Tätig­keit. Verwaltungsabgaben sind keine Besonderheit des Melderechts, sondern sind auch in je­dem anderen Verwaltungsbereich schon auf Grund der allgemeinen Verwaltungsverfahrens­­gesetze vorgesehen.

In der gesamten Diskussion wird leider stets vergessen, dass es sich beim Zentralen Meldere­gis­ter um ein öffentliches Register nicht nur im Sinne des Datenschutzgesetzes, sondern vor allem auch im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie handelt. Die Daten „Hauptwohnsitz“ und „letzter Hauptwohnsitz“ sind öffentliche Daten, das heißt, diese Daten sind zur Information der Öffentlichkeit bestimmt und sind daher auch entsprechend zugänglich.

Durch die angeführte Novelle und die Meldegesetz-Durchführungsverordnung wurde die Grund­la­ge für eine moderne, bürgerfreundliche und zugleich sparsame Verwaltung geschaffen. So konnte nicht nur eine deutliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes im meldebehördlichen Be­reich durch die Nutzung des One-Stop-Shop-Prinzips erreicht werden, sondern vor allem auch eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Vermeidung von Behördenwegen für Menschen, die eine Meldeauskunft benötigen.

Das Zentrale Melderegister wird nicht nur künftig die Drehscheibe für das gesamte E-Govern­ment darstellen, sondern ist bereits heute ein Musterbeispiel für innovative Verwaltung.

Lassen Sie mich abschließend noch kurz etwas dazu sagen. Ich habe mich bei der Auseinan­der­setzung mit dieser Anfrage auch damit beschäftigt, was denn eigentlich an Abfragen aus diesem Melderegister online möglich ist. Wenn Sie Name und Geburtsdatum des Betreffenden haben, dann erfahren Sie aus dem Melderegister nicht mehr und nicht weniger als dessen Hauptwohnsitz oder dessen letzten Wohnsitz in Österreich – etwas, was man bis vor kurzem in jedem amtlichen Adressbuch in jedem Postamt auch erfahren konnte. Daher kann ich die Aufregung, die Sie heute hier an den Tag legen, wirklich nicht nachvollziehen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

15.18


Präsident Dr. Andreas Khol: Die Redezeit der nunmehr zum Wort gemeldeten Abgeordneten beträgt 5 Minuten.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kößl. – Bitte.

15.18


Abgeordneter Günter Kößl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Bundesminis­ter! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! An die Adresse des Kollegen Maier: Ich


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