Information über andere Verkehrsträger
Die Kunden werden über An- und
Abfahrtswege zum und vom Bahnhof und über Verbindungen mit anderen
Verkehrsträgern informiert.
Information über Serviceleistungen wie
Gepäck- und Fahrradbeförderung
Die Reisenden dürfen bis zu
3 Gepäckstücke mit sich führen und sollen Informationen über den Fahrrad-
und Reisegepäcktransport, insbesondere zu ausländischen Zielorten, zur
Verfügung gestellt bekommen.
Reklamationen und Ansprüche
Unbürokratische Abwicklung von
Reklamationen und Ansprüchen binnen vier Wochen. Einrichtung einer
Reklamationsstelle bei jedem Bahnunternehmen. Bei Abweisung einer Reklamation
hat der Kunde das Recht über eine Verbraucherorganisation oder einer anderen
offiziellen Schlichtungsstelle Einspruch zu erheben.
Pünktlichkeit
Die Öffentlichkeit wird in Bahnhöfen,
Plakaten oder anderweitig über Pünktlichkeitsziele und -leistungen informiert.
Bei Verspätungen, Ausfällen und Umleitung von Zügen, werden die Reisenden im
Zug und in den Bahnhöfen, umfassend über Grund, Dauer und Auswirkungen auf Ihre
Reise, informiert.
Verspätungen
Bei
Verspätungen sollen den Reisenden
bei einer
Fahrtunterbrechung von mehr als drei Stunden Erfrischungen gereicht werden und
wenn die Fahrt
nicht am selben Tag fortgesetzt bzw. keine alternative Reisemöglichkeit
organisiert werden kann, Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden.
Falls die
Bahnunternehmen eine Verspätung alleine verschuldet haben,
haben die
Reisenden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung,
wird dem
Reisenden bei Fahrtunterbrechung situationsgerecht und unentgeltlich eine
Fahrkostenerstattung, ein Fahrschein für einen anderen Zug (gegebenenfalls in
einer höheren Produktklasse) oder eine Ersatzreisemöglichkeit zu vertretbaren
Kosten angeboten.
Permanente Konsultation der Kunden
Die
Bahnunternehmen oder ihre Verbände beteiligen sich an Konsultationsforen, in
denen auch Verbraucherverbände vertreten sind.
Überwachung
Die
Bahnunternehmen überwachen regelmäßig die Kundenzufriedenheit und Pünktlichkeit.
Reklamationen werden im nationalen und internationalen Schienenpersonenverkehr
erfasst, nach Kategorien geordnet und in einer Übersicht veröffentlicht.
Auf der selben
Basis haben sich die europäischen Bahnen mit der „Charta für den Güterverkehr“
vom 4. Juni 2003 freiwillig verpflichtet, die Qualitätsstandards ihrer Service- und Güterverkehrsgebote anzuheben.
2. ÖPNRV-G 1999: Verbindliche
Qualitätskriterien zur Erbringung von öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrsleistungen
Auch für die ÖBB gilt als Voraussetzung für die Bereitstellung von Bundesmitteln die Einhaltung von gewissen Qualitätskriterien. Das legt das Gesetz für den öffentlichen