Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 83

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Information über andere Verkehrsträger

Die Kunden werden über An- und Abfahrtswege zum und vom Bahnhof und über Ver­bindungen mit anderen Verkehrsträgern informiert.

Information über Serviceleistungen wie Gepäck- und Fahrradbeförderung

Die Reisenden dürfen bis zu 3 Gepäckstücke mit sich führen und sollen Informationen über den Fahrrad- und Reisegepäcktransport, insbesondere zu ausländischen Ziel­orten, zur Verfügung gestellt bekommen.

Reklamationen und Ansprüche

Unbürokratische Abwicklung von Reklamationen und Ansprüchen binnen vier Wochen. Einrichtung einer Reklamationsstelle bei jedem Bahnunternehmen. Bei Abweisung einer Reklamation hat der Kunde das Recht über eine Verbraucherorganisation oder einer anderen offiziellen Schlichtungsstelle Einspruch zu erheben.

Pünktlichkeit

Die Öffentlichkeit wird in Bahnhöfen, Plakaten oder anderweitig über Pünktlichkeits­ziele und -leistungen informiert. Bei Verspätungen, Ausfällen und Umleitung von Zü­gen, werden die Reisenden im Zug und in den Bahnhöfen, umfassend über Grund, Dauer und Auswirkungen auf Ihre Reise, informiert.

Verspätungen

Bei Verspätungen sollen den Reisenden

bei einer Fahrtunterbrechung von mehr als drei Stunden Erfrischungen gereicht wer­den und

wenn die Fahrt nicht am selben Tag fortgesetzt bzw. keine alternative Reisemöglichkeit organisiert werden kann, Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden.

Falls die Bahnunternehmen eine Verspätung alleine verschuldet haben,

haben die Reisenden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung,

wird dem Reisenden bei Fahrtunterbrechung situationsgerecht und unentgeltlich eine Fahrkostenerstattung, ein Fahrschein für einen anderen Zug (gegebenenfalls in einer höheren Produktklasse) oder eine Ersatzreisemöglichkeit zu vertretbaren Kosten ange­boten.

Permanente Konsultation der Kunden

Die Bahnunternehmen oder ihre Verbände beteiligen sich an Konsultationsforen, in denen auch Verbraucherverbände vertreten sind.

Überwachung

Die Bahnunternehmen überwachen regelmäßig die Kundenzufriedenheit und Pünkt­lichkeit. Reklamationen werden im nationalen und internationalen Schienenpersonen­verkehr erfasst, nach Kategorien geordnet und in einer Übersicht veröffentlicht.

Auf der selben Basis haben sich die europäischen Bahnen mit der „Charta für den Güterverkehr“ vom 4. Juni 2003 freiwillig verpflichtet, die Qualitätsstandards ihrer Service- und Güterverkehrsgebote anzuheben.

2. ÖPNRV-G 1999: Verbindliche Qualitätskriterien zur Erbringung von öffentlichen Per­sonennah- und Regionalverkehrsleistungen

Auch für die ÖBB gilt als Voraussetzung für die Bereitstellung von Bundesmitteln die Einhaltung von gewissen Qualitätskriterien. Das legt das Gesetz für den öffentlichen


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