Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 150

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Es ist auch immer wieder das Argument gekommen, dass diese Übertragung von ein­zelnen medizinischen Leistungen an pflegende Personen ja ohnehin stattfindet. Als Argument dafür, dass das vertretbar ist, wurde darauf verwiesen, dass genau jene Personen durch jahrlange Pflegetätigkeit geschult und geübt sind und auch speziell mit diesen Patienten vertraut sind, sodass damit zu rechnen ist, dass eine besondere Affinität zu diesen Tätigkeiten besteht und dass es deswegen gut geht; wohl wissend – und dieser Hinweis kam auch von denjenigen im Gesundheitsausschuss, die aus dem Pflegebereich kommen –, dass damit natürlich eine gewisse Gefahr verbunden ist. Das wird man kontrollieren müssen.

Insgesamt stelle ich fest, dass bei diesem Gesetz im Großen und Ganzen die Gelegen­heit, die dadurch bestand, dass es zu einer EU-Anpassung kommen musste, genutzt wurde, um zwei wichtige Dinge, die Qualitätssicherung und die Übertragung ärztlicher Leistungen an Angehörige, einzuführen. Es wird von uns natürlich angenommen. (Bei­fall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.45

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Nunmehr spricht Herr Abgeordneter Dr. Grünewald. Wunschredezeit: 6 Minuten. – Bitte.

 


16.45

Abgeordneter Dr. Kurt Grünewald (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrte Frau Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! In 6 Minuten durch das Ärztegesetz zu kommen, ist natürlich ein Ding der Unmöglichkeit. Ich fasse mich kurz. Für mich beziehungsweise für unsere Fraktion überwiegen im Wesentlichen die positiven Dinge.

Ich komme zum ersten Punkt, der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Ein­zelfall an Laien. Das sieht auf den ersten Blick wie eine leichte Aufweichung des Mono­pols der Ärzteschaft aus, wogegen ich nichts habe. Es entspricht auch der Realität, und es entspricht der Vernunft, diesen Realitäten Rechnung zu tragen. Was ich aber ähnlich wie Kollegin Rosenkranz fordern würde, ist eine Evaluierung dieser speziellen Maßnahme, insbesondere zum Schutz der Laien vor haftungsrechtlichen Fragen. Diese scheinen mir nicht restlos geklärt zu sein.

Interessant ist, was im Gesetz – aber nicht von mir kritisiert, und es wäre vielleicht ein Arbeitsauftrag an uns alle – über die Ausbildungsstätten und die ärztliche Berufsausbil­dung geschrieben steht. Hier trägt die Ärztekammer große Verantwortung, und ich glaube, dass sie sie im Großen und Ganzen wahrnimmt. Aber allein die Gesetzestexte zeigen auf, wie weit hier Wunsch und Realität vielfach auseinander klaffen.

Zum Beispiel steht hier festgeschrieben, dass den auszubildenden ÄrztInnen Gelegen­heit gegeben werden soll, sich auch während der regulären Wochenarbeitszeit theore­tischen Unterweisungen im Sinne der Ausbildung zu unterziehen. Sie sollen also wäh­rend der Arbeitszeit theoretisch weitergebildet oder fortgebildet werden. Da steht dann Folgendes drin – dabei bezieht man sich auf eine Kernarbeitszeit von 35 Wochenstun­den –: Davon sollten mindestens 25 Stunden regelmäßig über die Woche verteilt wer­den, und zwar zwischen 8 und 13 Uhr. – Fünf Werktage, 25 durch 5: Das heißt, dass ich jeden Tag von 8 bis 13 Uhr Kernarbeitszeit habe, und dann stehen noch andere Zeiten zur Verfügung.

Aber in Ihrem Begehren bezüglich des Arbeitszeitgesetzes für Gesundheitsberufe und in Krankenanstalten schreiben Sie fest, dass man nach wie vor bei acht Journal­diensten pro Monat bleiben soll. Das heißt, zwei Journaldienste pro Woche im Schnitt würden genügen, sodass das, was im Gesetz steht, eigentlich Schall und Rauch ist, eher die Ausnahme als die Regel. Darüber sollten wir auch noch reden.

 


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