Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 83

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4. Eltern, wenn zumindest ein Eltrenteil im Anschluss an eine Schutzfrist gemäß Z 3 in einem Gebührenurlaub ist .

Für andere Eltern hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k, oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.I XXXX/2004 gelten.“

IV. Artkel 8 entfällt.

Begründung:

Zu Ziffer I, II und III:

Das Recht auf Elternteilzeit könnte eine wesentliche sozialpolitische Neuerung dar­stellen, da jungen Eltern in jenem Zeitraum, wo sie wirklich darauf angewiesen sind, ein Element der Arbeitszeitautonomie gegeben wird. Die Ausgestaltung der RV 399 d.B. (XXII. GP) ist aber so einschränkend und bürokratisch im Ablauf, dass die innovativen Elemente des Rechtsanspruchs auf Elternteilzeit davon völlig überlagert werden.

Die SPÖ legt daher im Interesse der Beschäftigten diesen Abänderungsantrag vor. Nach unserer Überzeugung erfüllen diese Bestimmungen die sozialpolitischen Inten­tionen, die mit dem Anspruch auf Elternteilzeit verbunden sind, deutlich besser als die RV.

Die willkürliche und nach unserer Überzeugung schädliche Aufteilung von Eltern in zwei Klassen (solche mit und solche ohne durchsetzbaren Anspruch) wird mit diesen Bestimmungen vermeiden, da nicht länger auf die Betriebsgröße abgestellt wird. Wir verweisen darauf, dass auch bei anderen zentralen arbeitsrechtlichen Ansprüchen, nicht zuletzt bei der erst kürzlich eingeführten Familienhospizkarenz, keine Beschrän­kung des Anspruchs nach Betriebsgröße vorgenommen wurde.

Das Risiko der Klagsführung wird in allen Fällen in Anlehnung an § 4 Abs. 4 UrlG oder auch an § 14a Abs. 3 AVRAG (Familienhospizkarenz) dem Arbeitgeber übertragen: ArbeitnehmerInnen, die den schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber eingebracht haben, sollen das Recht auf Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben, wenn der Arbeitgeber nicht binnen einer gesetzlich definierten Frist eine Klage beim zuständigen ASG erhebt (ähnlich den Bestimmungen bei der Familien­hospizkarenz). Der Arbeitgeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass eine Beschäftigung des/der Arbeitnehmer/in in Elternteilzeit schwerwiegende betriebliche Interessen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ihm bzw. dem Unternehmen eine allenfalls erforderliche Umorganisation der betrieblichen Abläufe sachlich nicht zumutbar ist.

Nur ganz grundlegende organisatorische oder betriebliche Gründe können eine Weigerung des Arbeitgebers rechtfertigen. Das Argument allenfalls erhöhter Kosten oder einer zu qualifizierten Tätigkeit des/der Antragstellers/in kann allein nicht als Rechtfertigung für die Verweigerung einer Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz dienen.

In § 15j bzw § 9a werden gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen konkretisiert: Gemäß Art. 4 (1) der RL 97/81/EG (TeilzeitarbeitsRL) dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Gemäß Art. 2 (1) RL 76/207/EWG idF RL 2002/773/EG (Gleich­behandlungsRL) darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – insbesondere unter Bezug auf den Ehe- oder Familien­stand – geben. Die RL 97/80/EG (BeweislastRL) sieht vor, dass der Arbeitgeber zu beweisen hat, dass keine Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat,


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