Mit
dieser Reform 2001 wurde die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
als UniversitätsprofessorIn auslaufend beseitigt, eine Bestellung zur/zum UniversitätsprofessorIn
erfolgt nur mehr durch Aufnahme in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes
privatrechtliches Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis.
Als
flankierende Maßnahme zwecks Förderung des Aufstiegs für besonders qualifizierte
UniversitätsdozentInnen wurde durch eine Ergänzung des § 160 Abs. 2
BDG 1979 die Möglichkeit geschaffen, den in einem Beamtendienstverhältnis auf
Lebenszeit stehenden UniversitätslehrerInnen für die Dauer der Berufung in ein
zeitlich befristetes Dienstverhältnis als VertragsprofessorIn (§ 49f VBG) eine
Freistellung unter Entfall der Bezüge im Beamtendienstverhältnis zu gewähren,
um ihnen nach Auslaufen der zeitlich befristen Professur eine Rückkehr in das
Beamtendienstverhältnis als UniversitätsdozentIn bis zum Erreichen der
Pensionsgrenze zu ermöglichen.
Nach
der derzeit geltenden Fassung des § 160 Abs. 2 BDG sind in der Karriere
einer Universitätslehrerin (eines
Universitätslehrers) 5 Jahre einer Freistellung für die Vorrückung in höhere
Bezüge und für die Ruhgenussbemessung voll anrechenbar. Weitere 5 Jahre
Freistellung zählen weder für die Vorrückung noch für die Ruhegenussbemessung,
es sei denn, die/der UniversitätslehrerIn wird für mindestens drei Jahre zur
(zum) zeitlich befristeten VertragsprofessorIn berufen.
Die
Erfahrung mit dieser Fassung des § 160 Abs. 2 BDG 1979 hat jedoch gezeigt, dass
damit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Manche(r) hoch qualifizierte
UniversitätsdozentIn lehnt eine Berufung auf eine vertragliche Professur bei
gleichzeitigem Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis als
UniversitätsdozentIn wegen der beruflichen Unsicherheit nach Zeitablauf der
Professur ab. Aber auch im Falle einer unbefristeten vertraglichen Professur
kann die Möglichkeit der Rückkehr auf die beamtete Dozentenstelle notwendig
bzw. erstrebenswert sein. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Berufung
auf die Professur erst in einem höheren Lebensalter (jenseits der Vollendung
des 50. Lebensjahrs) erfolgt und daher die Bemessung der Beamtenpension als
DozentIn nach wesentlich günstigeren Kriterien erfolgt als bei einer aus der
vertraglichen Professur zu erwartenden ASVG-Pension. Um diesen Nachteil
auszugleichen, müsste der Aktivbezug als vertragliche(r) ProfessorIn extrem
hoch sein, dazu müsste es eine attraktivere Pensionskassenregelung geben, als
sie derzeit vorgesehen und aus dem regulären Universitätsbudget finanzierbar
ist. Erst bei Berufungen in niedrigerem Lebensalter wird dieses Hindernis
wegen der Pensionsreform zunehmend entschärft. DozentInnen, die wegen der
Pensionsreform aus dem Beamtendienstverhältnis keine wesentliche Besserstellung
für die Pensionsbemessung mehr zu erwarten haben, werden von einer solchen
Regelung ohnedies kaum mehr Gebrauch machen.
Außerdem
kann sich angesichts der künftig strengeren Bedarfsorientierung der Universitäten
die Notwendigkeit ergeben, Fächer bzw. fachliche Schwerpunkte aufzulassen und
daher notfalls auch ProfessorInnen zu kündigen.
Weiters
ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass auf die 5 bzw. 10 Jahre
(§ 160 Abs. 2) auch Freistellungen anzurechnen sind, die in einem
früheren Laufbahnstadium zB für einen Forschungsaufenthalt mit Stipendium oder
für eine Gastprofessur im Ausland verwendet wurden. Die derzeit geltende
Beschränkung wirkt sich also gerade auf die UniversitätslehrerInnen nachteilig
aus, die im Sinne der von der EU immer wieder geforderten Internationalität und
Mobilität im Ausland bzw. im außeruniversitären Bereich Erfahrungen sammeln
und dann als besser qualifizierte DozentInnen einen Ruf auf eine Professur
erhalten.