Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 159

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Mit dieser Reform 2001 wurde die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver­hältnis als UniversitätsprofessorIn auslaufend beseitigt, eine Bestellung zur/zum Uni­versitätsprofessorIn erfolgt nur mehr durch Aufnahme in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis.

Als flankierende Maßnahme zwecks Förderung des Aufstiegs für besonders qualifi­zierte UniversitätsdozentInnen wurde durch eine Ergänzung des § 160 Abs. 2 BDG 1979 die Möglichkeit geschaffen, den in einem Beamtendienstverhältnis auf Lebenszeit stehenden UniversitätslehrerInnen für die Dauer der Berufung in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis als VertragsprofessorIn (§ 49f VBG) eine Freistellung unter Entfall der Bezüge im Beamtendienstverhältnis zu gewähren, um ihnen nach Auslaufen der zeit­lich befristen Professur eine Rückkehr in das Beamtendienstverhältnis als Universitäts­dozentIn bis zum Erreichen der Pensionsgrenze zu ermöglichen.

Nach der derzeit geltenden Fassung des § 160 Abs. 2 BDG sind in der Karriere einer  Universitätslehrerin (eines Universitätslehrers) 5 Jahre einer Freistellung für die Vor­rückung in höhere Bezüge und für die Ruhgenussbemessung voll anrechenbar. Wei­tere 5 Jahre Freistellung zählen weder für die Vorrückung noch für die Ruhegenuss­bemessung, es sei denn, die/der UniversitätslehrerIn wird für mindestens drei Jahre zur (zum) zeitlich befristeten VertragsprofessorIn berufen.

Die Erfahrung mit dieser Fassung des § 160 Abs. 2 BDG 1979 hat jedoch gezeigt, dass damit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Manche(r) hoch qualifizierte UniversitätsdozentIn lehnt eine Berufung auf eine vertragliche Professur bei gleichzei­tigem Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis als UniversitätsdozentIn wegen der beruflichen Unsicherheit nach Zeitablauf der Professur ab. Aber auch im Falle einer unbefristeten vertraglichen Professur kann die Möglichkeit der Rückkehr auf die be­amtete Dozentenstelle notwendig bzw. erstrebenswert sein. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Berufung auf die Professur erst in einem höheren Lebensalter (jen­seits der Vollendung des 50. Lebensjahrs) erfolgt und daher die Bemessung der Be­amtenpension als DozentIn nach wesentlich günstigeren Kriterien erfolgt als bei einer aus der vertraglichen Professur zu erwartenden ASVG-Pension. Um diesen Nachteil auszugleichen, müsste der Aktivbezug als vertragliche(r) ProfessorIn extrem hoch sein, dazu müsste es eine attraktivere Pensionskassenregelung geben, als sie derzeit vor­gesehen und aus dem regulären Universitätsbudget finanzierbar ist. Erst bei Berufun­gen in niedrigerem Lebensalter wird dieses Hindernis wegen der Pensionsreform zu­nehmend entschärft. DozentInnen, die wegen der Pensionsreform aus dem Beamten­dienstverhältnis keine wesentliche Besserstellung für die Pensionsbemessung mehr zu erwarten haben, werden von einer solchen Regelung ohnedies kaum mehr Gebrauch machen.

Außerdem kann sich angesichts der künftig strengeren Bedarfsorientierung der Univer­sitäten die Notwendigkeit ergeben, Fächer bzw. fachliche Schwerpunkte aufzulassen und daher notfalls auch ProfessorInnen zu kündigen.

Weiters ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass auf die 5 bzw. 10 Jahre (§ 160 Abs. 2) auch Freistellungen anzurechnen sind, die in einem früheren Laufbahn­stadium zB für einen Forschungsaufenthalt mit Stipendium oder für eine Gastprofessur im Ausland verwendet wurden. Die derzeit geltende Beschränkung wirkt sich also gerade auf die UniversitätslehrerInnen nachteilig aus, die im Sinne der von der EU immer wieder geforderten Internationalität und Mobilität im Ausland bzw. im außeruni­versitären Bereich Erfahrungen sammeln und dann als besser qualifizierte DozentIn­nen einen Ruf auf eine Professur erhalten.

 


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