Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 249

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Hiezu gab es einige Diskussionen, die wir mit Studenten und Interessenvertretern ge­führt haben, und ich denke, dass dieses Gesetz dem allem Rechnung trägt.

Abschließend möchte ich nur darauf verweisen, dass auch Details im Disziplinarrecht und im Wahlrecht geregelt sind, Versorgungsfondsregelungen sowie auch die Festle­gung, dass Tierärzte einem Gesundheitsberuf angehören, getroffen worden sind.

Es handelt sich um einen Entwurf, der anstehende Fragen löst und insgesamt, wie ich meine, die Sachverhalte verbessert – deshalb ist unsererseits natürlich Zustimmung zu erwarten. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)

19.58


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dona­bauer eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und in den Kern­punkten erläutert. Ich lasse ihn daher gemäß § 53 Abs. 4 GOG auf Grund seines Um­fanges zur Verteilung bringen; er steht damit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvor­lage (1351 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicher­heitsgesetz – GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird (1498 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet Z 8:

„8. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der dies­bezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten

(2) Der Bund hat der Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Die in den Abs. 1, 2, und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. De­zember 2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 v H. Teilen vom Bundesminis­terium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 v. H. Tei­len vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Auf­wendungen, die ihr mit der Erfüllung der im § 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der Geschäfts­führung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfül­lung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.

 


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