Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 250

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaft­licher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertra­gen, so sind die damit verbunden Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bun­desministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßi­ger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedacht­nahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(7) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. be­auftragende Bundesministerium zu tragen.

(8) Im Jahre 2009, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzule­gender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirt­schaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichen­falls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“

2. In Artikel 1 lautet Z 10:

„10. § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

(22) § 6a Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, §13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

3. In Artikel 2 lautet § 3:

„§ 3. dieses Bundesgestz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Begründung:

In Artikel 2 Z 8 wird im Hinblick auf die seit In-Kraft-Treten des GESG geänderte Aufga­benzuteilung durch die beteiligten Ressorts die Mittelaufbringung der Basisfinanzierung durch die beteiligten Ressort auf 40% (BMLFUW):60% (BMGF) festgelegt. Diese Re­gelung kann im Hinblick auf das laufende Geschäftsjahr erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Weiters wird – hinsichtlich der im Ausschuss aufgetretenen Unklarheiten – durch Um­formulierung des § 12 des GESG klargestellt, dass der Bund Erhöhung der Aufwen­dungen der Agentur durch zusätzliche Zuwendungen abdecken kann und der Eigen­tümer einzelne Tätigkeiten, welche nach Festlegung der Arbeitsprogramme von ihm in Auftrag gegeben werden, abzugelten hat.

Da diese Bestimmungen zahlreiche Verweise beinhaltet, war der gesamte Paragraph neu zu formulieren.

Artikel 1 Z 10 und Artikel 2 § 3 enthalten In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, die anzupas­sen waren.

*****

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite