(5) Zusätzlich zu den
Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von
Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz
wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und
wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf
Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Werden der Agentur
weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertragen, so sind die
damit verbunden Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium
zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger
Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme
auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(7) Werden Tätigkeiten
im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich
festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit
verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende
Bundesministerium zu tragen.
(8) Im Jahre 2009,
jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche
Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender
Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen
Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat
erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu
erfolgen.“
2. In Artikel 1 lautet Z
10:
„10. § 19 wird folgender
Abs. 22 angefügt:
(22) § 6a Abs. 1, 4 und
8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, §13 Abs. 3a und §
20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3. In Artikel 2 lautet §
3:
„§ 3. dieses Bundesgestz
tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Begründung:
In Artikel 2 Z 8 wird
im Hinblick auf die seit In-Kraft-Treten des GESG geänderte Aufgabenzuteilung
durch die beteiligten Ressorts die Mittelaufbringung der Basisfinanzierung
durch die beteiligten Ressort auf 40% (BMLFUW):60% (BMGF) festgelegt. Diese Regelung
kann im Hinblick auf das laufende Geschäftsjahr erst mit 1. Jänner 2007 in
Kraft treten.
Weiters wird –
hinsichtlich der im Ausschuss aufgetretenen Unklarheiten – durch Umformulierung
des § 12 des GESG klargestellt, dass der Bund Erhöhung der Aufwendungen der
Agentur durch zusätzliche Zuwendungen abdecken kann und der Eigentümer
einzelne Tätigkeiten, welche nach Festlegung der Arbeitsprogramme von ihm in
Auftrag gegeben werden, abzugelten hat.
Da diese Bestimmungen
zahlreiche Verweise beinhaltet, war der gesamte Paragraph neu zu formulieren.
Artikel 1 Z 10 und
Artikel 2 § 3 enthalten In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, die anzupassen waren.
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