Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 184

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1. Nach der Ziffer 42 wird folgende Ziffer 42a eingefügt:

„42a. Im § 29 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbeson­dere:

1. Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,

2. Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsab­fällen führen,

3. Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder

4. Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.

Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder-verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich, soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen ausgerichtet sind.

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Be­schreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallver­meidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.“

2. Nach Ziffer 62 wird folgende Ziffer 62a eingefügt:

„62a. Im § 66 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 37 EG-VerbringungsV“ durch den Verweis „Art. 54 der EG-VerbringungsV“ ersetzt.“

3. Nach Ziffer 63 wird folgende Ziffer 63a eingefügt:

„63a. Im § 67 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.“

4. In der Ziffer 71 wird im § 71 Abs. 1 zweiter Satz der Verweis „§ 70 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 29 Abs. 4 bis 4b“ und der Verweis „§ 66 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 2“ ersetzt.

Begründung

Zu § 29 Abs. 4a und 4b:

Ziel der Abfallvermeidungsprojekte ist die Förderung von Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Vermeidung von Abfällen und die Schaffung von mehr Transparenz in diesem Bereich. Gefördert werden sollen Projekte, die zu einer dauerhaften Abfallver­meidung im Sinne der Ressourceneffizienzsteigerung und der Nachhaltigkeit (ökolo­gische, ökonomische und soziale Interessen) beitragen. Im Rahmen dieser Projekte sind insbesondere auch die Aspekte des Klimaschutzes zu beachten.

Zu § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 und § 71 Abs. 1:

Die Verweise werden an die neue EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) angepasst.

 


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