Der Nationalrat hat
beschlossen:
1. In Artikel 1
Teil 2 lauten die Ziffern 18 und 19:
„18. In
§ 607 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007“.
19. In
§ 607 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“
2. In
Artikel 2 Teil 2 lauten die Ziffern 5 und 6:
„5. In
§ 298 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007“.
6. In
§ 298 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“
3. In
Artikel 3 Teil 2 lauten die Ziffern 10 und 11:
„10. In
§ 287 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007“.
11. In
§ 287 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“
Begründung:
In der vergangenen
Legislaturperiode wurden wesentliche Schritte in Richtung einer wirksamen,
gerechten und fairen Sozialpolitik gesetzt und der abschlagsfreie Pensionsantritt
mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversichertenregelung der sog.
„Hacklerregelung“ ermöglicht. Mit der vorgesehenen
Verlängerung der abschlagsfreien „Hacklerregelung“ bis zum
Jahr 2010 wird jedoch keine dauerhafte Lösung für einen
abschlagsfreien vorzeitigen Zugang für Langzeitversicherte gefunden. Es
sollte aber gewährleistet werden, dass schwer arbeitende Menschen, welche
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen dauerhaft früher und ohne
Abschläge in Pension gehen können. Denn gerade im Pensionssystem sind
klare und verlässliche Regelungen für den Pensionszugang und die
Pensionshöhe wichtig. Daher wird vorgeschlagen, die Verlängerung
der Bestimmungen nur für wenige Jahre durch einen unbegrenzten abschlagsfreien
Pensionszugang nach 45 Arbeitsjahren zu ersetzen.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Ursula Haubner und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (110 d.B.) über die Regierungsvorlage (77 der Beilagen)
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das
Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz
2007 – SRÄG 2007)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die im Titel genannte
Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt
geändert:
Der Nationalrat hat
beschlossen:
1. In
Artikel 1 Teil 2 lautet die Ziffer 9:
„9. Dem
§ 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5
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