Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 68

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des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze gepflegt wird.““

2. In Artikel 2 Teil 2 lautet die Ziffer 2:

„2. Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalender­monate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldge­setze gepflegt wird.““

3. In Artikel 3 Teil 2 lautet die Ziffer 2:

„2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalender­monate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldge­setze gepflegt wird.““

Begründung:

Mehr als 80 % der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Die pflegenden Angehörigen leisten dadurch volkswirtschaftlich einen bedeutenden Beitrag, ohne den die Betreuung aller Pflegebedürftigen in Öster­reich nicht möglich wäre. Mit dieser Pflege zu Hause sind nicht nur psychische und physische Belastungen, sondern insbesondere auch finanzielle Einbußen für die An­gehörigen verbunden. Um die häusliche Pflege langfristig zu sichern, ist es daher von großer Bedeutung, die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern. Daher soll hinkünftig der Bund die gesamten Beiträge von pflegenden Angehörigen für längstens 48 Kalendermonate tragen, wenn die pflegebedürftige Person zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird. Da Demenz- und Alzheimerkranke eine stän­dige Aufsicht benötigen und die Pflegegeldeinstufungen bei diesen Krankheiten eher niedrig sind, sollen vor allem pflegende Angehörige vermehrt von dieser Regelung pro­fitieren können. Auch soll damit ein Anreiz für eine Verlagerung der Pflege von öffent­lichen Einrichtungen zur privaten Pflege zu Hause geschaffen werden.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Amon. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


12.00.25

Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Gesetzesvorlage, und zwar zur 67. ASVG-Novelle, ist, glaube ich, eine, die durchaus eine sehr gute und interessante Weiterentwicklung der Materien zum Inhalt hat.

Ich bin nicht ganz der Meinung der Frau Kollegin Csörgits, mit der ich an sich eine sehr gute Zusammenarbeit habe (Beifall des Abg. Riepl), aber wenn sie sagt, dass es end­lich wieder einmal – ja, das ist durchaus positiv – eine ASVG-Vorlage gibt, die für die


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