Artikel 1 Ziffer 6 lautet:
6. § 14 Abs. 4, zweiter Satz lautet:
„Entsendet werden können Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
*****
Alle Beschäftigten sollen auch in den De-facto-Selbstverwaltungsorganen vertreten sein.
Geben Sie sich einen Ruck, meine sehr geehrten Damen und
Herren! Da geht es nicht um eine Debatte um Wahlrecht, Staatsbürgerschaft
et cetera, sondern da geht es darum, dass die Leute einfach dort mitbestimmen
können sollen, wo sie auch Beiträge leisten und Leistungen erhalten
sollen. – Danke. (Beifall bei
den Grünen.)
16.39
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Öllinger eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (52 d.B.): Bundesgesetz,
mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert
werden (118 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Regierungsvorlage
(52 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für
Arbeit und Soziales (118 d.B.), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Ziffer 6 lautet:
6. § 14
Abs. 4, zweiter Satz lautet:
„Entsendet
werden können Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen
vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des
Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen
sind.“
Begründung
Die Beschränkung der in die Verwaltungskörper der Urlaubs- und Abfertigungskasse entsendbaren Personen auf österreichische Staatsangehörige entspricht nicht der Realität des Bausektors und stellt einen unzulässigen Ausschluss eines großen Teils der in diesem Sektor beschäftigten Menschen dar. Die gewählte Formulierung ent-
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