Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 171

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird (436 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (453 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird geändert wie folgt:

1. Z 15 (Verfassungsbestimmung) lautet:

„15. (Verfassungsbestimmung) In Art. IV wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e angefügt:

„(1e) (Verfassungsbestimmung) Art. II § 3 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2008 tritt mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2008 tritt mit dem der Kund­machung folgenden Monatsersten in Kraft.““

2. Z 16 lautet:

„16. In Art. IV wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f angefügt:

„(1f) Art. II § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs, 1, § 12 Abs. 1 und 2, die §§ 16 und 17 sowie § 25 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 22 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2008 tritt mit dem der Kund­machung folgenden Monatsersten in Kraft.““

Begründung:

Art. II § 22 Z 12 beinhaltet eine Strafbestimmung für den Fall der Nichterfüllung der in Art. II § 3 Abs. 7 enthaltenen Verpflichtung zum jederzeitigen Nachweis der in Triest gelagerten Rohölbestände, für die wie für alle übrigen Bestimmungen ein Inkrafttreten zum 1. April 2008 vorgesehen ist. Sollte eine Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt spätestens zum 31. März 2008 nicht möglich sein, würden diese Bestimmungen bei späterer Kundmachung rückwirkend in Kraft treten. Um eine Rück­wirkung jedenfalls zu vermeiden, sollen diese Bestimmungen mit dem der Kund­machung folgenden Monatsersten in Kraft treten.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Mag. Kuzdas. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


18.16.16

Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Frau Staatssekretärin! Über die Notwendigkeit von „Nabucco“ ist schon sehr viel gesagt worden, zum Beispiel wegen der Erschließung neuer Versor­gungsgebiete oder der Aufhebung der einseitigen Abhängigkeit. – Diese Abhängigkeit hat uns ja auch der Stopp der Erdgasversorgung im Winter 2005/2006 gezeigt, und daher ist es notwendig, „Nabucco“ zu bauen.

Das ist kein Schlag gegen die erneuerbare Energie in Österreich, das muss man sagen, und aus diesem Beschluss ist auch nicht abzuleiten, dass alle, die dafür stim­men, Energiepolitik von gestern machen – das wäre unzulässig und polemisch, würde


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