fend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und die Bundesabgabenordnung geändert wird (516 d.B.)
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zu den Punkten 8 bis 10 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als erster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Rossmann mit 5 Minuten freiwilliger Redezeitbeschränkung. – Bitte.
19.18
Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ja, drei Materien liegen hier zur Beschlussfassung vor. Das Erste ist das Investmentfondsgesetz und andere, wo es um die Umsetzung einer Durchführungsrichtlinie der EU geht. Ich muss sagen, ich habe mich ja sehr bemüht, dieses Gesetz nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen und mir eine Meinung zu diesem Gesetz zu bilden, aber ich habe festgestellt, es handelt sich um eines jener Gesetze, das offensichtlich nur von den Fondsspezialisten selbst verstanden werden kann, aber nicht von Abgeordneten, die darüber zu befinden haben.
Das Ziel der Umsetzung dieser Richtlinie liegt einerseits in der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Investmentfonds, andererseits aber auch in der Herstellung von Rechtsklarheit, von Transparenz. Als ich mir dieses Gesetz genau angeschaut habe, ist mir aufgefallen, dass immer Luxemburg als Benchmark herangezogen wurde. Und ich habe mich gefragt: Warum ist es das Ziel, dass Österreich als Fondsstandort gleiche Wettbewerbsbedingungen haben soll wie Luxemburg? Findet hier nicht ein „Race to the bottom“ statt? Das ist die Frage, auf die mir der vorliegende Entwurf eigentlich keine Antwort gegeben hat.
Weniger problematisch in diesem Zusammenhang erschien mir die Frage des Anlegerschutzes, geht es doch hier nicht um kleine Anleger, sondern in erster Linie um die institutionellen Anleger, in zweiter Linie wohl aber auch um Großanleger, jedoch eher im Ausnahmefall, liegt doch der Schwellenwert bei 250 000 € je natürlicher Person.
Allerdings habe ich erst in den Erläuternden Bemerkungen gelesen, dass Anlegergemeinschaften ausgeschlossen werden. Ich habe mich gefragt, warum man diese Anlegergemeinschaften oder diese Klarstellung über das Bilden von Anlegergemeinschaften nicht auch in das Gesetz selbst geschrieben hat.
Hinsichtlich der Prospekte ist es ja so, dass diese auch in englischer Sprache vorgelegt werden können. Es hat sich in letzter Zeit immer wieder herausgestellt, dass es Probleme mit Prospekten gibt; sie erhöhen ja bekanntlich das Prozessrisiko.
Jetzt muss man natürlich bei den großen Fonds nicht ungeheuer großes Mitleid haben hinsichtlich des Prozessrisikos, aber ich möchte die Fährte hier auch auf andere Prospekte legen, die mitunter in englischer Sprache vorliegen und wo sehr wohl Kleinanleger betroffen sind, und dort ist es sehr wohl problematisch. Das betrifft zwar nicht dieses Gesetz, betrifft aber natürlich andere Fälle, wo es sehr wohl um den Schutz von Kleinanlegern geht, ein letzter Fall beispielsweise Meinl European Land.
Wer sich jemals die Mühe gemacht hat, Prospekte von Meinl European Land zu lesen, wird festgestellt haben, dass sie erstens nicht nur sehr umfangreich sind, sondern zweitens auch sehr kompliziert.
Das heißt, hier wären wohl, zumindest wenn es um Kleinanleger geht, Bemühungen zu verstärken, den Inhalt der Prospekte und auch die darin enthaltenen Warnungen sehr viel deutlicher, als dies jetzt der Fall ist, an Kleinanleger heranzutragen, und dies tunlichst auch in deutscher Sprache.
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