Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 211

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19.00.3511. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsge­setz, BGBl I 2005/100, idF BGBl Nr. 4/2008, geändert wird (35/A)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 11. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Die Antragstellerin erhält hiezu das Wort. – Bitte.

 


19.00.50

Abgeordnete Mag. Alev Korun (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht erschwert das Leben von binationalen Paaren in Österreich. Warum? – Weil es pauschal vorsieht, dass für Familienzusammenführungen eine Antragstellung im Ausland vorgesehen ist. Das mag in den Fällen Sinn machen, wo sich die ausländischen Ehepartner im Aus­land befinden, dort macht es natürlich Sinn, dass sie den Antrag auf Familiengemein­schaft, auf Familienzusammenführung im Ausland stellen. (Präsident Dr. Graf über­nimmt den Vorsitz.)

Wo diese Bestimmung aber überhaupt keinen Sinn macht, das ist bei Leuten, die be­reits in Österreich leben. Und es gibt nicht wenige Fälle von Asylwerbern und Asylwer­berinnen – und damit sind wir teilweise wieder beim Thema, wie lange Asylverfahren dauern und wie sie enden –, es gibt nicht wenige Fälle von Ehepartnern von österrei­chischen Staatsangehörigen, die bereits in Österreich aufhältig sind, die in einem Asylverfahren sind, die Ehen schließen und die ins Ausland verwiesen werden, damit sie ein Visum bekommen.

Wir Grüne sagen, das ist absurd, denn es ergibt überhaupt keinen Sinn, warum Men­schen, die schon hier leben, die teilweise Familienväter, Familienmütter geworden sind oder werden, um einem Formalerfordernis zu entsprechen, das Land verlassen müs­sen, dann meistens auch ihren Job verlieren, weil es nicht selten ein halbes Jahr bis ein Jahr dauert, bis sie ein Visum bekommen. Sie müssen inzwischen im Ausland war­ten. Der österreichische Ehepartner/die österreichische Ehepartnerin muss inzwischen die Kinder alleine versorgen, alleine verdienen. Und jetzt kommt’s: Diese Person muss auch noch alleine ein Einkommen nachweisen, das in den meisten Fällen dann natür­lich nicht ausreicht, damit eine gesamte Familie davon leben kann.

Es sind unter anderem diese Fälle, die wir meinen, wenn wir sehr ehrlich von „Illegali­sierungen“ sprechen. Da geht es darum, dass man den Menschen, die bereits in Öster­reich leben und die hier Familien gegründet haben, die Lebensgrundlage entzieht, und zwar mit gesetzlichen Bestimmungen. Auch das beinhaltet leider unser Rechtssys­tem – und das gehört geändert. (Beifall bei den Grünen.)

Genau das haben wir auch mit diesem Antrag zur Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Sinn. Eine erfreuliche Nachricht für alle Menschen, die auf menschenrechtliche Verfahren und auf das Grundrecht auf Familien- und Privatleben Wert legen: Es gibt ein neues Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes, das besagt, dass Familienangehörige von EU-Staatsbürgern oder von EWR-Staatsbürgern und -Staatsbürgerinnen Freizügigkeit in der gesamten EU genießen und dass diese den Antrag auf Familienzusammenführung, den Antrag auf ein Visum auch in der EU stel­len dürfen und können. (Abg. Scheibner: Großartig!)

Dieses Erkenntnis ist vom 7. Jänner 2009; es ist der Frau Innenministerin inzwischen auch bekannt, weshalb wir davon ausgehen, dass die entsprechenden Bestimmungen


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