Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 188

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Institut der Plenarfeststellung war uns bislang so noch nicht bekannt, aber vielleicht können Sie uns dazu nähere Informationen geben.

Abschließend: Wir werden dem Abänderungsantrag zustimmen, aber die gesamte Vorlage ablehnen. – Danke sehr. (Beifall bei den Grünen.)

18.29


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Donabauer. – Bitte.

 


18.30.01

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ja, wir haben dem Antrag 276/A nicht die Zustimmung gegeben. Wir denken, dass damit die Causa Kärnten nicht lösbar ist. Die Causa Kärnten wäre vor zwei Jahren lösbar gewesen. Bundeskanzler Schüssel hat sich damals enorm eingesetzt. Leider haben wir hier im Hohen Haus nicht die ausreichende Zustimmung gefunden.

Es geht um das Registerzählungsgesetz – schon alles gesagt –, um das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, um das Bundesstatistikgesetz, um das E-Government-Reglement. All das soll grundsätzlich zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Aufgabe, die amtlichen Statistiken Österreichs darzustellen und diese Aufgaben wahrzunehmen. Die amtlichen Statistiken umfassen jene Statistiken, die kraft EU-Norm, Bundesgesetzen und Bundesverordnung von der Bundesanstalt zu erstellen sind. Die Bundesanstalt hat auch das Recht, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und EU-Institutionen Statistiken zu erstellen.

Die Veröffentlichungspflicht war auch ein Thema im Ausschuss. Zuständig ist hier der Bundesminister, der unverzüglich informieren und das auch gleichzeitig veröffentlichen soll. Es ist aber Tatsache, dass oft im Auftragsvertrag steht, dass die Veröffentlichung nicht so stattfinden soll, und das ist der Konflikt als solches.

Durch diese Novelle soll eine Klarstellung erfolgen, indem man sagt, dass Daten unverzüglich veröffentlicht werden sollen, wobei man sich auf die EU-Verordnung über Gemeinschaftsstatistiken stützt. Dabei wird übersehen, dass diese Verordnung nur für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken und somit nicht auf vertraglich vereinbarte Statistiken anzuwenden ist. Außerdem ist eine EU-Ver­ordnung keine dezidierte Verordnungsverpflichtung als solches.

Die Änderung im Registerzählungsgesetz, die terminmäßig eine Verschiebung von 2010 auf 2011 vorsieht, soll der allgemeinen europäischen Vorgabe entsprechen. Bei ganz besonderen Anlässen kann auch eine Zählung nach fünf Jahren stattfinden.

Für wichtig halte ich das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, vor allem was die Energieausweisdatenbank betrifft. Ich denke, dass wir da in Zukunft sehr viel an Daten dieser Art brauchen und dass auch Gemeinden unentgeltlich Online-Zugriff haben sollen. Kosten, die dem Bundesamt dadurch entstehen, sind vom Auf­traggeber zu ersetzen.

Die Kollegin von den Grünen, die meinte, dass sie diesem Gesetz nicht zustimmen kann, weil sie den Datenschutz in Gefahr sieht, kann ich beruhigen. Das ist in keinster Weise der Fall. Ich denke, dass auch der Datenschutz im höchsten Maße gewahrt gesichert ist. Deshalb, glaube ich, ist dieses Gesetz, wenn man die Gesamt­verant­wortung sieht, doch für alle zustimmungsfähig.

Ich darf Ihnen aber trotzdem den Abänderungsantrag, von dem Sie schon gesprochen haben, zur Kenntnis bringen.

 


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