hatten der SOKO schon im November 2008 den Auftrag gegeben, vier Personen einzuvernehmen – eine wurde dann tatsächlich befragt.
Diese Aussage des Sprechers der Staatsanwaltschaft ist unrichtig und widerspricht dem an das Bundeskriminalamt ergangenen Auftrag, nämlich im Rahmen von zweckdienlichen Erkundigungen im Sinne des § 152 Strafprozessreformgesetz gegen die in Rede stehenden Personen abzuklären, ob Verdachtsmomente in Richtung 207a StGB konkretisiert werden können.
Anmerkung: Der Zwecke einer „Erkundigung“ § 151 (Z 1) besteht in einer vorausgehenden Klärung, wer in welcher Eigenschaft prozessdienliche Angaben machen kann. § 152 Abs 1 weist den Erkundigungen im Wesentlichen eine die Beweisaufnahme vorbereitende Funktion zu.
Richtig ist, dass sich der gegen Anica Andric bestandene Anfangsverdacht am 20.03.2009 im Rahmen ihrer Befragung im Sinne des § 152 Strafprozessreformgesetz (setzte die freiwillige Mitwirkung an der Befragung voraus) als haltlos herausstellte. Darüber wurde der Staatsanwaltschaft Wien ausführlich im 2. Zwischenbericht, datiert mit 17.04.2009, Pkt. 2.4. berichtet.
Mit Ermittlungsstand vom 03.08.2009 wurden der Staatsanwaltschaft Wien folgende Berichte übermittelt:
1. 1. Zwischenbericht vom 04.02.2009
2. 1. Anlassbericht vom 09.02.2009
3. 2. Zwischenbericht vom 17.04.2009
4. 2. Anlassbericht vom 13.05.2009
5. 3. Anlassbericht vom 19.05.2009
6. 3. Zwischenbericht vom 14.07.2009
In jedem der angeführten Zwischenberichte ist das weitere geplante Vorgehen der Kriminalpolizei nachvollziehbar dokumentiert
Im Anlassbericht vom 19.05.2009 wurde unter Pkt.2. an die Staatsanwaltschaft Wien konkret das Ersuchen gestellt, in die unter „Verschluss“ gehaltenen Protokolle und Beweisgegenstände durch zwei Ermittler der eingerichteten SOKO Einsicht zu nehmen, und darauf hingewiesen, dass die bisher umfangreich geführten Ermittlungen nunmehr in eine entscheidende Endphase treten und eine erfolgversprechende Ermittlungsstrategie regelmäßig darauf angewiesen ist, zunächst ein möglichst umfassendes Spektrum an Details und Rahmenfakten zu fallrelevanten Abläufen sowie Personenkreisen und -kontakten zu erarbeiten, deren kontextabhängiger Aussagewert dann wesentliche Widersprüche aufdecken und so die Möglichkeit eröffnen kann, mit zielführenden Vorhalten die Wahrheitsfindung entscheidend zu fördern.
In diesem Anlassbericht wurde vom ho. Bundeskriminalamt der Staatsanwaltschaft Wien die 22. Kalenderwoche für eine Einsichtnahme höflich in Vorschlag gebracht
Am 21.07.2009 – 30. Kalenderwoche – wurde Herr AL MR Mag. Zwettler vom Staatsanwalt Mag. Kronawetter in Kenntnis gesetzt, dass zwei Ermittlungsbeamte am 28.07.2009, mit Beginn um 10:00 Uhr, im Landesgericht für Strafsachen Wien, eine Einsichtnahme in die unter Verschluss gehaltenen Vernehmungsprotokolle von Natascha Kampusch unter den Voraussetzungen der von der Oberstaatsanwaltschaft Wien festgesetzten Bedingungen (keine Kopien, sondern lediglich Notizen) vornehmen können.
Angemerkt und festgehalten wird, dass durch den fallbefassten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wien, Herrn Mag. Kronawetter, zu sämtlichen Anlass- und Zwi-
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