Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 326

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schen­berichten überhaupt keine Rückäußerung im Rahmen seiner Leitungs­befugnis im Ermittlungsverfahren an die SOKO Kampusch kam. Vielmehr wurde er bei der persönlichen Überbringung des Anlassberichtes vom 19.05.2009 in dessen Büro von Oberst Kröll im Beisein von Cl Linzer konkret befragt, ob er von seiner Seite zu den bisherigen Berichten Aufträge an die mit der Erledigung des Auftrages der Staatsanwaltschaft Wien, datiert mit 07.11.2009, Aktenzeichen: 502 St64/08f, befass­ten Ermittler habe. Seine Antwort darauf war sinngemäß, dass er diese „Berichte“ durchgeackert habe, darüber einen Vorhabensbericht erstatten und darin seine „Meinung“ äußern werde. Seine im Vorhabensbericht dargestellte „Meinung“ könne er den Ermittlern jedoch nicht sagen.

Im 3. Zwischenbericht, datiert mit 14.07.2009, wurde der fallbefasste Staatsanwalt, Herr Mag. Kronawetter, nunmehr schriftlich unter Hinweise auf die mündliche Anfrage vom 19.05.2009 um eine konkrete Rückäußerung zu dem in den Berichten dokumentierten geplanten weiteren Vorgehen ersucht.

Während der Einsichtnahme in die Vernehmungsprotokolle von Natascha Kampusch beim Landesgericht für Strafsachen Wien, im Leseraum des do. Präsidiums, übergab der Staatsanwalt Mag. Kronawetter dem Oberst Kröll ein von der Staatsanwaltschaft Wien an das Bundeskriminalamt gerichtetes Ersuchen, datiert mit 28.07.2009. Darin ersucht die Staatsanwaltschaft Wien – unter Hinweise auf das Ersuchen vom 07.11.2008 – die durch zweckdienliche Erkundigungen bei den Personen gewon­nenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Wien bekannt zu geben.

Dazu wird konkret angeführt, dass der Staatsanwaltschaft Wien bereits im Anlass­bericht, datiert mit 13.05.2009, ausführlich berichtet wurde, dass es im Zuge der umfangreich geführten „Erkundigungen“ gelang, einen Verdacht gegen Ernst Holzapfel dahingehend zu erbringen, dass er Natascha Kampusch zumindest seit Mai 2004 nicht nur kannte, sondern durch verschiedene bereits bekannte Umstände auch davon Kenntnis hatte, dass diese durch Wolfgang Priklopil am 02.03.1998 entführt wurde, und es unterließ, davon die Strafverfolgungsbehörde (§ 151 Abs. 3) im Sinne des § 286 StGB davon in Kenntnis zu setzen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Angaben des Andreas Schodl und des Dragomir Djordjevic, der über seine Wahrnehmungen als Zeuge einvernommen und dessen Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft Wien bereits mit dem 2. Zwischenbericht, datiert mit 17.04.2009, unter Pkt.2.5., e), übermittelt worden war, verwiesen.

Mit Ermittlungsstand vom 03.08.2009 wurden bei den bisher zielgerichtet geführten „Erkundigungen“ insgesamt 102 Personen befragt und zwei Personen, nämlich Dragomir Djordjevic und Hans Huslisti (Chefreporter der Zeitschrift „die aktuelle“), hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen zeugenschaftlich einvernommen. Auch davon wurde der Staatsanwaltschaft Wien nachvollziehbar berichtet.

Es versteht sich aus kriminalistischer Hinsicht von selbst, dass erst das Ergebnis zielgerichteter Umfelderhebungen zu einem Auftrag dazu führen kann, entlastende oder belastende Umstände zu einem bestehenden Anfangsverdacht gegen eine Per­son zu erbringen. Ohne das Ergebnis von Umfelderhebungen an eine unter Anfangs­verdacht stehende Person heranzutreten, würde jeder Ermittlungsstrategie wider­sprechen.

Weiters wird berichtet, dass es den Ermittlern der eingerichteten SOKO im Zuge der umfangreich geführten Umfelderhebungen gelang, zwei ungeklärte Verbrechen aufzuklären und die daran beteiligten Beschuldigten zu einem Geständnis, das gegen Widerruf abgesichert ist, zu bewegen. Diese Straftaten wurden der Staatsanwaltschaft Wien unter der ho. Zl.: 2.239.519/1-ll/BK3-zw. am 30.01.2009 angezeigt und unter


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