Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll96. Sitzung / Seite 126

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die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird (1038 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die dem Bericht beigelegte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Nach Novellierungsanordnung 4. werden die folgenden Novellierungsanordnungen 5. und 6. angefügt:

5. Der bisherige „Abschnitt 23“ erhält die Bezeichnung „Abschnitt 24“ und der bisherige „§ 122“ erhält die Bezeichnung „§ 123“.

6. Nach § 121 wird folgender § 122 samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 23

Inkrafttreten

§ 122. § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...../20xx tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Begründung

Zu Z 5 und 6 (§ 122 neu):

Durch die Bestimmung des § 57 Abs. 2 soll geregelt werden, dass nunmehr die Be­lange des Arbeitnehmerschutzes in die Sicherheitsanalysen der übrigen Fachgebiete aufzunehmen sind. Um den Erstellern der einzelnen Sicherheitsanalysen die Möglich­keit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einstellen und erforderlichenfalls auch fachlich weiterbilden zu können, soll diese Änderung nicht sofort, sondern erst mit 1. 9. 2011 in Kraft treten.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Dei­mek. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.02.14

Abgeordneter Dipl.-Ing. Gerhard Deimek (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminis­terin! Hohes Haus! Es ist zwar etwas undankbar, als Drittredner der Opposition zu ei­ner einstimmigen Materie etwas zu bringen, ich glaube aber trotzdem, dass dieser An­trag, dieses Gesetz durchaus beispielhaft sein kann, beispielhaft deshalb, weil wir es einmal vom Hintergrund her mit zwei interessanten Bereichen, dem Tourismus und der Arbeitssicherheit, zu tun haben – das könnte man richtigerweise jetzt durchaus den beiden Regierungsparteien zuordnen –, aber vor allem bezüglich der Art und Weise, wie das Gesetz behandelt wurde und jetzt beschlossen wird.

Zum Thema Tourismus und in Ergänzung zu den Ausführungen des Kollegen Hörl: Nicht nur vor allem im Winter, sondern auch im Sommer ist das Seilbahnwesen ein durchaus Ertrag bringender und weit verbreiteter Wirtschaftszweig. Ich glaube auch, dass vor allem diese Vereinfachung im Verfahrensweg, nämlich die eindeutige Festle­gung, dass der Landeshauptmann, wie es im § 13 jetzt angeführt ist, zuständig ist, ganz wichtig ist. Das ist nämlich der Föderalismus, den wir uns wirklich vorstellen. Nicht Föderalismus dort, wo die Länder oder weiter hinuntergebrochen dann die Ge­meinden irgendwelche Verfahrenswege verlängern und sich künstlich in Szene setzen.


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