das. Dann danke ich für die Einbringung dieses Antrages, der ausreichend unterstützt ist und somit als Abänderungsantrag mit in Verhandlung steht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Antrag
der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1030 d.B. betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichts (1082 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Z 2 lautet:
„2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Stand der Technik gewährt worden ist, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ “
2. Die Novellierungsanordnung „28. § 55g Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 lauten:“ entfällt.
Begründung:
Zu Z 1:
Durch die Novellierungsanordnung wird redaktionell klargestellt, dass entsprechend dem im Umweltausschuss beschlossenen Abänderungsantrag in § 12a zum einen Abs. 3 neu eingefügt und zum anderen der bisherige § 12a Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, als Abs. 4 weiter gilt.
Zu Z 2:
Die Novellierungsanordnung Nr. 28 wurde im Gesetzesentwurf im Zuge der Einarbeitung des im Umweltausschuss beschlossenen Abänderungsantrags zweimal angeführt. Im Rahmen einer redaktionellen Klarstellung hat die erstangeführte Novellierungsanordnung Nr. 28 zu entfallen.
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