Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll96. Sitzung / Seite 213

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haben wir dem Bund die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde eingeräumt, wo ich denke, dass das auch wichtig ist, damit die Ausnahmebestimmungen nicht aufgrund einer Tat­sache oder in einem bestimmten Bundesland ausufern.

In diesem Zusammenhang möchte ich einen Antrag einbringen der KollegInnen Schul­tes und Bayr zur Regierungsvorlage 1030 der Beilagen betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, in der Fassung des Ausschuss­berichtes (1082 der Beilagen).

Dabei geht es um eine redaktionelle Änderung, weil etwas zweimal angeführt worden ist, was wir im Ausschuss beschlossen haben. Es soll aber natürlich nur in Ziffer 2 ein­mal vorkommen. Ich erläutere jetzt sinngemäß.

Das heißt dann: „2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung ...“

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Sehr geehrte Frau Kollegin! Entschuldigen Sie bitte, aber diesen Text müssen Sie leider verlesen.

 


Abgeordnete Petra Bayr (fortsetzend): Gut, dann erfreue ich Sie mit der wunderbaren Verlesung eines Gesetzestextes, was uns immer alle ganz besonders begeistert.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Z 2 lautet:

„2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird einge­fügt:

„(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesge­setz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Be­stimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzu­halten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht einge­halten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weni­ger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebe­nen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auf­lagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Stand der Technik gewährt worden ist, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzule­gen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den“ Verfassungsgerichts­hof „erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft.““

2. Die Novellierungsanordnung „28. § 55g Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 lauten:“ ent­fällt.

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(Beifall bei der SPÖ.)

19.06


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Frau Kollegin! Nur für das Protokoll eine Richtig­stellung: Ich nehme an, Sie haben nicht den Verfassungsgerichtshof, sondern den Ver­waltungsgerichtshof gemeint. (Abg. Bayr: Ja, da haben Sie recht!) Gut, dann passt


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