Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 27

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ven Geldstrafe für diese Delikte abgeschafft. Darüber hinaus soll die Anwendung von Gewalt gegen Kinder fortan als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden.

Zudem soll bereits die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, das soge­nannte Grooming, unter Strafe gestellt werden. Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine Sexualstraftat zu begehen, ein persönliches Treffen vorschlägt oder mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung die­ses persönlichen Treffens setzt, der soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah­ren bestraft werden.

Darüber hinaus soll auch die wissentliche Betrachtung einer Live-Übertragung von por­nographischen Darbietungen Minderjähriger mittels Webcam im Internet durch einen neuen Straftatbestand unter Strafe gestellt werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das sind tatsächlich Maßnahmen, die wich­tig und richtig sind, bloße Polemik und Aufstachelung hingegen bringen uns auf diesem Gebiet keinen Schritt weiter. Sie verstärken in der Öffentlichkeit nur das Bild einer feh­lenden Ernsthaftigkeit in der Argumentation. (Abg. Neubauer: Die fehlt Ihnen! Unge­heuerlich! – Weitere Zwischenrufe bei der FPÖ.)

Sehr verehrte Damen und Herren, wer hier einzig und allein vom Täterschutz spricht, der hat die Entwicklung in den letzten Jahren entweder verschlafen oder ist bloß daran interessiert, Ängste zu schüren (Beifall bei ÖVP und SPÖ – Zwischenruf des Abg. Dr. Rosenkranz) und glauben zu machen, wir könnten diesen Problemen, insbesonde­re den Problemen innerfamiliärer Gewalt und Missbrauch, allein mit höheren Strafen begegnen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

Lassen Sie mich daher kurz aufzählen, welche Maßnahmen in den letzten Jahren be­reits gesetzt wurden.

Es wurden gerade im Sexualstrafrecht wiederholt neue Straftatbestände eingeführt und Strafrahmen angehoben. (Abg. Ing. Westenthaler: Nützt ja nichts, wenn ihr sie wieder freilasst !) Auch die Verjährungsfrist wurde sukzessive verlängert, sodass nunmehr die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht in die Verjährung einzurechnen ist.

Zum Ruf nach einem Ausschluss der bedingten Entlassung nach sexuellem Miss­brauch möchte ich das Institut der gerichtlichen Aufsicht in Erinnerung rufen. Bei be­dingter Entlassung von Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern muss demnach obligatorisch Bewährungshilfe angeordnet werden. Dadurch besteht die Mög­lichkeit zu engerer und intensiverer Kontrolle, und es können natürlich auch bestimmte Weisungen für Tätergruppen vorgesehen werden. Zusätzlich wurde die Probezeit bei strafbaren Handlungen gegen sexuelle Integrität auf fünf Jahre angehoben.

Wir stellen darüber hinaus nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt einer Entlassung ab. Vor jedem Kontakt eines Gewalt- und Sexualstraftäters mit der Außenwelt ist eine Stel­lungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Zudem besteht durch die Einführung der vorbeugenden Maßnahme eines Tätigkeitsverbotes in § 220b StGB die Möglichkeit, gewissen Tätergruppen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Minderjährigen zu untersagen.

Dem Erfordernis einer längeren Bewährung und Beobachtung von Sexualstraftätern dient auch die Verlängerung der Tilgungsfrist, welche im Fall besonders schwerwie­gender Verurteilungen gänzlich ausgeschlossen ist, sowie auch die Regelung zur Son­derauskunft zu Sexualstraftätern.

Aus einer im Jahr 2007 erstellten Studie wissen wir, dass in Österreich keine Anzei­chen einer besonderen Milde, sondern, ganz im Gegenteil, eine vergleichsweise stren­ge Strafenpraxis im Bereich der Sexualdelikte festzustellen ist, die zudem eine Ten-


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