Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 152

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Die in der Regierungsvorlage eines 2. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgeschlagene Rege­lung erhöht daher im Sinne eines Ausgleichs der Geldentwertung sowie der Auslas-
tung zwischen Bezirks- und Landesgerichten die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 10 000
 Euro auf 25 000 Euro.

Eine Wertgrenzenanhebung bildet aber auch einen wesentlichen Aspekt zur Stärkung der bezirksgerichtlichen Strukturen.

Für die vor diesem Hintergrund im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgesehe­ne Anhebung der zivilgerichtlichen Wertgrenzen nach der Jurisdiktionsnorm (JN) bieten sich im Wesentlichen zwei Varianten an, nämlich eine Anhebung von 10 000 auf 25 000 Euro in einem Schritt mit 1. Jänner 2013 (das entspricht dem Ansatz in der Re­gierungsvorlage) oder eine Anhebung in Etappen.

Für eine Stufenlösung sprechen die effizienteren Steuerungs- und Begleitmöglichkeiten des Controllings. Speziell die Auswirkungen im Rechtsmittelbereich der Oberlandesge­richte und Landesgerichte sowie die Folgen für den Kanzleibereich der Landesgerichte können hiedurch besser koordiniert, evaluiert und unter Einbeziehung der beteiligten Stellen vorbereitet werden.

Dazu haben eingehende Beratungen des Bundesministeriums für Justiz mit den Präsi­denten der vier Oberlandesgerichte sowie den berührten Standes- und Personalvertre­tungen stattgefunden. Dabei ist man übereingekommen, dass einer Anhebung in einer Zwei- und einer Einjahresstufe der Vorzug zu geben ist, also

auf 15 000 Euro ab 1. Jänner 2013,

auf 20 000 Euro ab 1. Jänner 2015 und

auf 25 000 Euro ab 1. Jänner 2016.

Dabei wurde vor allem ins Treffen geführt, dass für das begleitende Controlling der Auswirkungen der Wertgrenzenanhebung der notwendige längere Zeitraum zur Verfü­gung stehen soll.

Dieser Argumentation Rechnung tragend sieht der Abänderungsantrag eine Modifizie­rung der Regierungsvorlage im Sinne einer Etappenlösung vor.

Zu den Änderungen der Art. 30 (Waffengesetz 1996), 31 (Bundeskriminalamt-Gesetz) und 32 (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz):

Jene Angelegenheiten in Vollziehung des Waffengesetzes 1996, die bislang vom Ent­minungsdienst des Bundesministeriums für Inneres wahrgenommen wurden, sollen künftig ausschließlich vom Entminungsdienst des Bundesministeriums für Landesver­teidigung und Sport besorgt werden. Sicherstellungsmaßnahmen nach der StPO blei­ben davon unberührt; die Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung richtet sich nach den Regelungen der StPO.

Zu den Änderungen der Art. 37 (hier: § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979) und 38 (Entfall der Z 2):

Es erscheint zweckmäßig, die zentralen Bestimmungen des neu konzipierten Mobili­tätsregimes im Bundesdienst in einem Paragraphen zusammenzufassen. Somit soll die Ausdehnung des Versetzungsregimes auch auf Überstellungen in der „Kernbestim­mung“ des Versetzungsrechts, im § 38 BDG 1979, und nicht als fugitive Regelung im § 12a GehG zum Ausdruck kommen. Daher werden dem § 38 BDG 1979 die neuen Bestimmungen des Art. 38 Z 2 (konkret § 12a Abs. 1 2. Satz sowie Abs. 1a GehG) in Art. 37 Z 6 als neue Abs. 9 und 10 angefügt. Die Novellierung des § 41a Abs. 7 BDG 1979 ist damit nicht mehr erforderlich. Ebenso kann in der Folge Art. 38 Z 2 ent­fallen.

 


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