Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 153

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Zu den Änderungen der Art. 37 (hier: §§ 48, 49, 76 und 230c BDG 1979), 38 (hier: §§ 15, 16, 16a und 106a GehG) und 39 (§§ 27a, 29f, 49h und 49o VBG) sowie dem Entfall des Art. 48:

Der verlängerte Dienstplan und die dafür gebührende pauschale Abgeltung sollen nicht zur Gänze entfallen. Die Abgeltung soll jedoch nur mehr Bediensteten gebühren, deren Mehrleistungen nicht durch ein Fixgehalt oder durch eine Zulage als abgegolten gelten. Damit entfällt auch Art. 48 der Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1708 dB).

Zu den Änderungen der Art. 43 Z 6 (§ 105a Abs. 2 PG 1965) und 44 Z 7 (§ 21d Abs. 2 BThPG):

In Artikel 43 Z 6 und Artikel 44 Z 7 wird ein Redaktionsversehen bei der Normierung der Berechnungsweise des Kinderzurechnungsbetrages für die Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift beseitigt: 1,78% der Bemessungsgrundlage ge­bühren als Kinderzurechnungsbetrag pro Jahr der Kindererziehung, pro Monat nur ein Zwölftel davon.

Zu den Änderungen der Art. 49 lit. a, Art. 50 lit. a und Art. 51 lit. a (Einleitungssätze der Novellen zum ASVG, GSVG und BSVG):

Die Sozialversicherungsgesetze wurden zuletzt im Rahmen des dieser Tage kundge­machten Freiwilligengesetz-Paketes, BGBl. I Nr. 17/2012, geändert. Aus diesem Grund ist die in den Einleitungssätzen zitierte Fundstelle entsprechend zu korrigieren.

Zu den Änderungen der Art. 49 lit. b, Art. 50 lit. d und Art. 51 lit. b (§ 658 Abs. 2 Z 2 ASVG; § 339 Abs. 2 Z 2 GSVG; § 329 Abs. 2 Z 2 BSVG):

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführte Härtefall­regelung nach den §§ 255 Abs. 3a und 3b ASVG, 133 Abs. 2a und 2b GSVG sowie 124 Abs. 1a und 1b BSVG soll nach genauer Evaluierung ihrer Auswirkungen unbe­fristet, das heißt über das Jahr 2015 hinaus, weiter gelten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufhebung der Befristung bei der Härtefallregelung ist kostenneutral, da die Mehr­aufwendungen beim Pensionsaufwand durch Einsparungen in gleicher Höhe im Be­reich des Arbeitsmarktservice kompensiert werden.

Es wird davon ausgegangen, dass ab dem Jahr 2016 jährlich 200 Personen von der Härtefallregelung profitieren werden.

 

2013

2014

2015

2016

Mehraufwand PV in Mio. €

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-10

Einsparung AMS in Mio. €

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Saldo in Mio. €

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Bis Juli 2011 wurden von der Pensionsversicherungsanstalt 80 Zuerkennungen auf Grund der Härtefallregelung gemeldet. Im 4. Quartal 2011 waren es 17 Zuerken­nungen. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gab es bis Ju­li 2011 erst eine Zuerkennung. Daher wurde die Zahl der Personen, die von der Härte­fallregelung profitieren, im Vergleich zu den Finanziellen Erläuterungen zur Regie­rungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011, von 980 auf 200 reduziert. Der starke Rückgang der Fälle erklärt sich aus den strengeren Voraussetzungen für die Härtefall­regelung (zwölf Monate Arbeitslosigkeit), die erst im Zuge der parlamentarischen Be­handlung eingeführt wurden.

 


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