Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 220

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17.43.276. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorla­ge (1687 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden (1712 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorla­ge (1686 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird (1714 d.B.)

8. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorla­ge (1635 d.B.): Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ih­ren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1715 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen nun zu den Punkten 6 bis 8 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Deimek. – Bitte.

 


17.44.09

Abgeordneter Dipl.-Ing. Gerhard Deimek (FPÖ): Herr Präsident! Meine Herren Bun­desminister! Meine Damen und Herren des Hohen Hauses! Einige Gesetze, um die es in dieser Debatte geht, haben durchaus positive Eigenschaften, denen werden wir zu­stimmen. Ich möchte mich aber auf das Vermessungsgesetz konzentrieren, denn diese Gesetzesnovelle, die an und für sich gut ist, hat doch einige kleine Haken dabei, die ich im Detail behandeln möchte.

Nämlich: Bei der Umschreibung der Grenzkatastereigenschaften oder, besser gesagt, bei der Umschreibung der Grundstücke in die neue Grundstücksdatenbank soll die ge­samte Änderung dann im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundgemacht wer­den. Das heißt, genau in diesem Fachorgan ist die Änderung ersichtlich. Dort können dann sechs Monate lang im Notfall allfällige Änderungen eingegeben werden, und dann kommt die Gesetzeskraft.

So: Jetzt stelle ich mir gerade vor, irgendwo in St. Martin, in Rohrbach oder sonst ir­gendwo im Mühlviertel haben wir Gemeinden mit öffentlichem Gut, die das Ganze be­trifft. Da haben wir vielleicht einen Bauern, der eine Grundstücksteilung gehabt hat, den das betrifft. Ich gehe nicht davon aus, dass das „Amtsblatt für das Vermessungs­wesen“ zur Tageslektüre der betroffenen Personen am Amt oder des jeweiligen Bauern gehört. Gehört es nicht zu seiner Tageslektüre, dann hat er wahrscheinlich ein biss­chen ein Problem.

Nun haben die Regierungsparteien im Ausschuss einen Abänderungsantrag einge­bracht. Darin steht, dass zum Beispiel abgekürzte Schreibweisen der Städte und Ge­meinden verwendet werden dürfen. Na ja, das ist schon recht nett, damit wird es ein bisschen leichter für die Städte und Gemeinden. Aber die Städte und Gemeinden kön­nen jetzt noch immer nicht sagen – oder von sich auch können sie es machen, aber wer wird das machen? –, dass sie die Grundstückseigentümer informieren.

Für sich selbst, wo sie selber Eigentümer des öffentlichen Gutes sind, hat es noch immer einen Nachteil. Solange das nicht effektiv ausgeräumt ist, glaube ich, sollten wir


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