Und dann ist noch unter VI. Artikel 25 – Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – wie folgt zu ändern:
Z 13 lautet:
„13. § 38a Abs. 1 lautet:
„(1)
Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2015 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.
Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.““
Und außerdem gibt es noch eine Änderung in den Strafbestimmungen:
VII. Artikel 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:
Z 6 lautet:
„6. In § 48b Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „50 000“ der Betrag „100 000“ und an die Stelle des Betrages „5 000“ der Betrag „10 000“.“
*****
Meine Damen und Herren! Ich bringe weiters folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 24, Bundesgesetzes, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012), (1977 der Beilagen):
Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgenden
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