ergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012) (1960 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1977 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1960 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012), wird wie folgt geändert:
I. Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. In Z 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „5 Hektar“ die Wortfolge „10 Hektar“.
2. In Z 26 lit. a wird der Verweis „(§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b)“ durch den Verweis „(§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a)“ ersetzt.
II. Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach Z 18 wird folgende Z 18a angefügt:
„18a. Im 3. Teil wird folgende Z 25 angefügt:
„25. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. März 2012 zu Grunde liegt.““
III. Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:
1. In Z 18 wird die bisherige lit. b zu lit. c und folgende lit. b eingefügt:
„b) In Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt.““
2. Nach Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:
„Z 23a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet der erste Satz:
„Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 bis 12 sind anzuwenden.“
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